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Satzung des Kreissportverbandes Stormarn

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I. ALLGEMEINES

§ 1

Name, Sitz, Rechtsform

  • Der Kreissportverband Stormarn e.V. - im weiteren KSV genannt - ist die Gemeinschaft des in Vereinen und Verbänden organisierten Sportes im Kreis Stormarn.

  • Der KSV ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Bad Oldesloe.

  • Der KSV ist Mitglied des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e.V. und damit des Deutschen Olympischen Sportbundes e.V.

  • Gründungstag ist der 21. Mai 1947.

  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck und Aufgaben

Zweck und Aufgaben des KSV sind

  • Förderung des Sports,

  • Wahrung von Interessen der Vereine, der Kreisfachverbände/ Fachabteilungen sowie der Anschlussorganisationen,

  • Regelung von Fragen und die Durchführung von Aufgaben überfachlicher Art,

  • Kooperation mit dem Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. und anderen Kreissportverbänden, besonders mit den Nachbarverbänden,

  • überfachliche Zusammenarbeit mit den Behörden und Organisationen sowie mit den Stellen für die Öffentlichkeitsarbeit,

  • Berücksichtigung von Umwelt- und Naturschutzbelangen im Sport.

§ 3

Grundsätze

  1. Der KSV vertritt den Amateursport im Sinne der Auslegung übergeordneter Verbände.
  2. Der KSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils gültigen Abgabenordnung.
  3. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des KSV.
  5. Die Organe des KSV arbeiten ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des KSV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Für den nachfolgenden Text der Satzung wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit für die Personenform die männliche Form gewählt. Selbstverständlich gilt der Text in gleicher Weise auch für die weibliche Form.
  7. Der KSV Stormarn nimmt Gender Mainstreaming als ein Steuerungsinstrument in 
         seine Entscheidungsprozesse bei lder Aufgabenerfüllung auf.

§ 4

Rechtsgrundlagen

Die Satzung bildet die Grundlage für die Arbeit des KSV und seiner Organe. Sie wird ergänzt durch Ordnungen, die der Vorstand erlässt.

II. MITGLIEDSCHAFT

§ 5

Die Mitglieder

1. Die Mitgliedschaft im KSV ist freiwillig.

2. Dem KSV gehören an:

  • a.) ordentliche Mitglieder:

    die Sport treibenden Vereine,

    die Kreisfachverbände/Fachabteilungen,

  • b)   außerordentliche Mitglieder:

    Anschlussorganisationen,

    Vereine, wenn sie in ihren wesentlichen Aufgaben dem Sport dienen,

    Gemeinnützige Stiftungen des Privatrechts, deren Stiftungszweck hauptsächlich
    sportliche Aufgaben darstellt.

  • c)    fördernde Mitglieder,
  • d)    Ehrenmitglieder.

3. Ordentliche Mitglieder können werden

  • a) jeder Sport treibende Verein mit mindestens 7 Mitgliedern über 18 Jahre, sofern die Aufnahme durch mindestens einen Kreisfachverband bzw. einen übergeordneten Fachverband befürwortet wird,
  • b) die Kreisfachverbände/Fachabteilungen, sofern ihre Sportart auch im Landessportverband anerkannt und vertreten wird.

4. Außerordentliche Mitglieder können Verbände, Vereine und Stiftungen werden, wenn sie in ihren wesentlichen Aufgaben dem Sport ienen.

5. Vereine, deren Mitgliederzahl unter 7 Personen über 18 Jahre absinkt, bleiben Mitglieder im KSV.

6. Fördernde Mitglieder sind Personen oder Institutionen, die den Zweck und die Bestrebungen des KSV fördern.

7. Die Mitgliedschaft in einem Verein des KSV vermittelt die Zugehörigkeit (nicht Einzelmitgliedschaft) zum KSV und zum Landessportverband Schleswig-Holstein e.V.

§ 6

Erwerb der Mitgliedschaft

Das Aufnahmeverfahren regelt die Geschäftsordnung

Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet das Präsidium. Bei Ablehnung der Aufnahme ist Beschwerde beim Beirat zulässig, der endgültig entscheidet.

Über die Verleihung der Ehrenmitglieder entscheidet der Beirat auf Antrag des Vorstandes.

§ 7

Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder des KSV sind organisatorisch sowie finanziell selbständig und eigenverantwortlich. Sie haben Anrecht auf Betreuung und Beratung im Rahmen dieser Satzung.

Sie haben Sitz und Stimme auf dem Verbandstag gem. § 12 dieser Satzung.

§ 8

Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Ordnungen, die Grundsätze und die Beschlüsse zu beachten und sich für die gemeinsamen Interessen einzusetzen.

  • Die Satzungen der Mitglieder müssen den Prinzipien der KSV-Satzung und den Bestimmungen der Gemeinnützigkeit entsprechen.

  • Die Mitglieder sind verpflichtet:

    • die vom Verbandstag beschlossenen Beiträge, Umlagen und Entgelte zu zahlen,
    • die vom Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. geforderte jährliche Bestandsmeldung termingemäß zu erstatten,
    • bei Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln dem KSV Einblick in die Kassenbücher zu gewähren,
    • den jeweils aktuell gültigen Nachweis der Gemeinnützigkeit (Freistellungsbescheid) unaufgefordert einzureichen.

  • Den Vereinen und Verbänden wird empfohlen, sich in das Vereinsregister eintragen zu lassen.

§ 9

Erlöschen der Mitgliedschaft

1.   Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Austritt,
  • Auflösung,
  • Ausschluss,
  • Tod.

2.  Der Austritt kann durch einen eingeschriebenen Brief an den Vorstand des KSV zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erklärt werden. Dieser Erklärung ist der Nachweis beizufügen, dass das Mitglied satzungsgemäß den Austritt aus dem KSV beschlossen hat.

3.  Beschließt ein Mitglied satzungsgemäß seine Auflösung, so hat es bis zur Auflösung seine Verpflichtungen gegenüber dem KSV zu erfüllen. Mit dem Beschluss der Auflösung erlöschen jegliche Ansprüche und Rechte gegenüber dem KSV. Das gilt auch für etwaige Rechtsnachfolger des Mitgliedes.

4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aus wichtigem Grund erfolgen. Den Ausschluss verfügt der Beirat nach Prüfung der Sachlage durch den Vorstand. Das Mitglied und der zuständige Fachverband sind vorher zu hören. Dem Auszuschließenden ist der mit der Begründung versehene Beschluss durch Einschreibebrief zuzustellen. Gegen diese Entscheidung des Beirates ist innerhalb einer Frist von einem Monat Beschwerde zulässig, über die der Ehrenrat endgültig entscheidet. Der Ausgeschlossene verliert mit dieser Entscheidung alle Rechte und Ansprüche an den KSV.

5.  Verstirbt eine natürliche Person ( z.B. Ehrenmitglied ), so endet die Mitgliedschaft
      mit dem Tag des Todes.

III. GREMIEN UND AUFGABENVERTEILUNG

§ 10

Organe und Ausschüsse

  • Organe des KSV sind:

    • der Verbandstag,
    • der Beirat
    • der Vorstand,
    • das Präsidium
    • der Ehrenrat
    • die Frauenvollversammlung.

  • Der Vorstand kann Ausschüsse einsetzen.

  • Die Aufgaben des Jugendbereichs werden durch die Kreissportjugend wahrgenommen.

  • In die Organe können nur Personen gewählt werden, die einem ordentlichen Mitglied gem. § 5 , Abs. 2a dieser Satzung angehören.

  • Die Amtszeit aller Organmitglieder beträgt grundsätzlich vier Jahre. Bei den Verbandstagen stehen alternierend zur Wahl:

  • der Vorsitzende des Präsidiums, der 2. Stellvertreter sowie bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder,
  • der 1. Stellvertreter des Vorsitzenden, der Schatzmeister sowie bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder.

§ 11

Verbandstag

  • Der Verbandstag ist oberstes Organ. Er findet alle zwei Jahre bis zum 30. Juni statt. Er ist beschlussfähig, wenn frist- und formgerecht eingeladen wurde. Er wird geleitet vom Vorsitzenden des Präsidiums oder einem seiner Stellvertreter.

  • Die Ankündigung des Verbandstages und evtl. Satzungsänderungen müssen schriftlich vorher allen Mitgliedern bis zum 31. Januar des jeweiligen Jahres zugestellt werden.

  • Die Tagesordnung, die Stimmverteilung, die Jahresberichte, der Kassen- und Revisionsbericht sowie die eingereichten Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin allen Mitgliedern zugegangen sein.

  • Die Tagesordnung für einen ordentlichen Verbandstag hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

    • Feststellung der Stimmberechtigten,
    • Berichte des Vorstandes,
    • Berichte der Kassenprüfer,
    • Genehmigung des Jahresabschlusses
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Wahlen,
    • Haushaltsplan für das laufende Jahr,
    • Anträge.

  • Die ordentlichen Mitglieder und der Vorstand sind berechtigt, zu den Verbandstagen Anträge schriftlich zu stellen.
  • Anträge sind dem Vorstand 6 Wochen vorher schriftlich einzureichen.
  • Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur als Dringlichkeitsanträge und nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen zur Beratung und Abstimmung gebracht werden. Die Frage der Dringlichkeit ist ohne vorherige Aussprache  mit 2/3 Mehrheit zu entscheiden. Anträge auf Satzungsänderung können nicht im Wege der Dringlichkeit eingebracht werden.
  • Jedem Antragsteller ist auf dessen Wunsch das Wort zur Begründung zu erteilen.
  • Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit.
  • Abstimmungen werden mit Handzeichen durchgeführt. Eine Abstimmung mit Stimmzetteln erfolgt, wenn dieses von ¼ der Stimmen verlangt wird oder der Versammlungsleiter dieses bei Personalentscheidungen anordnet.
  • Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  • Ein außerordentlicher Verbandstag muss innerhalb von 4 Wochen einberufen werden, wenn
  • ein Drittel der ordentlichen Mitglieder oder
  • der Beirat mit 2/3 Mehrheit oder
  • der Vorstand mit einfacher Mehrheit

ihn beantragen. Er ist wie der ordentliche Verbandstag einzuberufen. Die festgelegte Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 um die Hälfte verkürzt.

§ 12

Zusammensetzung des Verbandstages

Dem Verbandstag gehören an:

    • die Delegierten der Sport treibenden Vereine,
    • die Vorsitzenden der Kreisfachverbände/Fachabteilungen bzw. deren Vertreter,
    • die Mitglieder des Vorstandes,
    • die Vertreter der außerordentlichen und fördernden Mitglieder,
    • die Ehrenmitglieder.

Jedes Mitglied, gem. § 5, sowie die Vorstandsmitglieder haben auf dem Verbandstag eine Grundstimme. Sporttreibende Vereine und Vereine, die in ihren wesentlichen Aufgaben dem Sport dienen mit mehr als 500 Mitgliedern, erhalten für je 500 weitere angefangene Mitglieder eine Zusatzstimme. Für die Stimmzuteilung ist die letzte Bestandserhebung maßgebend.

§ 13

Aufgaben des Verbandstages

1. Der Verbandstag bestimmt die allgemeinen Richtlinien der Verbandspolitik und überwacht die Führung des Verbandes.

2.   Der Verbandstag ist ferner zuständig für:

    • die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes
    • die Wahl der Mitglieder des Ehrenrates,
    • die Wahl der Kassenprüfer,
    • die Festsetzung der Beiträge und Umlagen,
    • die Genehmigung der letzten Jahresabschlussrechnung,
    • die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
    • die Beschlussfassung über den Haushaltsplan des laufenden Jahres,
    • die Entlastung des Vorstandes,
    • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    • die Ernennung von Ehrenvorsitzenden,
    • die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes
    • die Bestätigung des Frauenwartes und des Vorsitzenden der Kreissportjugend sowie deren Stellvertreter.

3. Über jeden Verbandstag ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungs-
     leiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und innerhalb von 2 Monaten den
     Mitgliedern zu zusenden ist. Einsprüche können bis zu 4 Wochen nach Zugang
     schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Dieser prüft den Sachverhalt und
     entscheidet über eine evtl. Korrektur, die allen Mitgliedern bekannt zu machen ist.
     Einsprüche hierzu sind dem Beirat zur endgültigen Entscheidung vorzulegen. Nach
     Fristablauf gilt das Protokoll als genehmigt.

§ 14

Beirat

1. Dem Beirat gehören an:

  • der Vorstand
  • die Vorsitzenden der Kreisfachverbände /-fachabteilungen oder deren Vertreter
  • die Vorsitzenden der Anschlussorganisationen
  • die Ehrenmitglieder

2. Für eine Sportart, die im KSV betrieben wird und für die kein Kreisfachverband / Fach-
    abteilung besteht, kann ein Vertreter vom Präsidium berufen werden.

3. Den Vorsitz im Beirat führt der Vorsitzende des Kreissportverbandes oder ein anderes
    Mitglied des Präsidiums.

§ 15

Aufgaben des Beirates

1. Der Beirat nimmt die Aufgaben des KSV wahr, soweit diese nicht dem Verbandstag oder einem anderen Organ ausdrücklich vorbehalten sind.

2.   Der Beirat ist ferner zuständig für:

a) die Beratung des Haushaltsplanes,

b) die Festsetzung von Zuschüssen an die Kreisfachverbände/Fachabteilungen

c) die Entscheidung bei Beschwerdeverfahren gemäß § 6, Ziffer 2,

d) den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 9 Ziffer 4,

e) die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft.

3.  Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder.

4. In den verbandstagsfreien Jahren übernimmt der Beirat zusätzlich die Aufgaben des Verbandstages gemäß § 13 Ziff. 2 e,f,g,h.

5. Der Beirat kann in dringenden Fällen eine Entscheidung treffen, die dem Verbandstag vorbehalten ist, wenn er mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder der Auffassung ist, dass die betreffende Angelegenheit keinen Aufschub verträgt.

6.   Der Beirat muss mindestens einmal im Jahr tagen.

7.  Der Beirat muss zu weiteren Tagungen eingeladen werden, wenn der Vorstand diese für notwendig hält oder 1/3 der Beiratsmitglieder die Einberufung verlangt.

§ 16

Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus:
    • dem Präsidium mit dem Vorsitzenden, den 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister,
    • bis zu sechs weiteren Vorstandsmitgliedern,
    • dem Vorsitzenden der Kreissportjugend oder seinem Vertreter,
    • den Ehrenvorsitzenden,
    • dem Frauenwart oder dessen Stellvertreter
  • Der Vorstand tritt bei Bedarf, mindestens zweimal jährlich, zusammen.
  • Ein Präsidiumsmitglied leitet die Sitzung des Vorstandes.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  • Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.

§ 17

Aufgaben des Vorstandes

  • Der Vorstand nimmt die Aufgaben des KSV wahr, soweit diese nicht dem Verbandstag oder einem anderen Organ ausdrücklich vorbehalten sind.

Er erlässt zu diesem Zweck

    • eine Geschäftsordnung,
    • eine Finanzordnung,
    • eine Rechts- und Verfahrensordnung,
    • eine Kostenordnung,
    • eine Ehrenordnung.

  • Der Vorstand überwacht die Tätigkeit der Ausschüsse. Er kann Beschlüsse der Ausschüsse entweder an den Ausschuss zur erneuten Bearbeitung zurückweisen oder aufheben bzw. in der Sache neu entscheiden.
  • Die Mitglieder des Vorstandes des Kreissportverbandes haben Anspruch auf den Ersatz von nachgewiesenen Aufwendungen wie Reise-, Post-, Telefon-, Beherbergungs- und Verpflegungskosten usw. Daneben erhalten sie eine Vergütung (gem. § 3 Nr. 26a EStG) gem. Beschluss des Beirates.

§ 18

Präsidium

  • Gesetzlicher Vertreter des KSV im Sinne des § 26 BGB ist das Präsidium. Zwei seiner Mitglieder vertreten den KSV gemeinsam.
  • Im Innenverhältnis zum KSV vertreten sich die Präsidiumsmitglieder in ihren Funktionen gegenseitig.
  • Das Präsidium erledigt die laufenden Geschäfte und unterrichtet den Vorstand über alle wichtigen Vorgänge.
  • Das Präsidium entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
  • Das Präsidium beruft die neuen Mitglieder der
    • Ausschüsse und Arbeitskreise
    • die Beiratsmitglieder gemäß § 14 Ziffer 2.
  • Das Präsidium entscheidet über die Einstellung haupt- bzw. nebenamtlicher Mitarbeiter

§ 19

Ehrenrat

  • Der Ehrenrat besteht aus bis zu sieben Personen aus dem Kreis der Mitglieder.
  • Der Ehrenrat wählt sich seinen Vorsitzenden selbst.
  • Der Ehrenrat verhandelt und entscheidet in der Besetzung von mindesten fünf Personen.
  • Mitglieder des Ehrenrates dürfen weder dem Vorstand noch dem Beirat oder den Ausschüssen angehören und kein anderes Amt im KSV ausüben.
  • Die Aufgaben des Ehrenrates sind:
    • die Schlichtung von Unstimmigkeiten oder Streitigkeiten,
    • die endgültige Entscheidung bei Beschwerdeverfahren gemäß § 9.

§ 20

Ausschüsse

Die Bildung und Zusammensetzung von Ausschüssen regelt die Geschäftsordnung.

§ 21

Frauen im Sport

Die Frauenvollversammlung ist die Vertretung der Frauen im Kreissportverband.

1) In den  Jahren, in denen der ordentliche KSV-Verbandstag stattfindet, ruft der KSV in Absprache mit dem Frauenwart unter Nennung der Tagesordnung  vorher die Frauenvollversammlung ein. Diese findet spätestens 6 Wochen vor dem Verbandstag statt.

2) Eingeladen werden die weiblichen Delegierten der angeschlossenen Vereine und Kreisfachverbände/-abteilungen.

3) Geleitet wird die Versammlung von dem Frauenwart, der von der Frauenvollversammlung gewählt wurde.

4) Jedes auf der Frauenvollversammlung vertretene ordentliche Mitglied des KSV hat eine Stimme.

IV. SPORTJUGEND

§ 22

Kreissportjugend

1. Die Jugend der KSV-Mitglieder ist in der Kreissportjugend zusammengeschlossen.

Sie bezweckt die Förderung der gemeinsamen sportlichen und überfachlichen Aufgaben der Jugendarbeit.

2. Die Kreissportjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des KSV
      selbständig. Sie wird durch den Vorsitzenden der Sportjugend oder seinen Stellvertreter
      vertreten.

3. Die Kreissportjugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in XXeigener Zuständigkeit.

4.    Die Organe der Kreissportjugend sind:

  • die Jugendvollversammlung,
  • Jugendbeirat,
  • Jugendvorstand.

5. Die Kreissportjugend gibt sich im Rahmen der KSV-Satzung eine eigene Jugendordnung
      unter Anerkennung der jeweils gültigen Fassung der Landessportjugendordnung.

6.  Haushaltsvoranschlag und Jahresrechnung des Vorjahres der Kreissportjugend sind jeweils
     bis Ende Februar eines jeden Jahres dem KSV vorzulegen und auf dem nächsten
     Verbandstag bekannt zu machen.

V. EHRUNGEN

§ 23

Der KSV verleiht Ehrungen gemäß seiner jeweils gültigen Ehrenordnung.

VI. SONSTIGES

§ 24

Protokollführung

Über alle Beschlüsse und die wesentlichen Inhalte von Sitzungen oder Tagungen der Organe und Ausschüsse sind Niederschriften zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 25

Kassenprüfer

Die Kassenprüfung des KSV erfolgt durch zwei ehrenamtliche Kassenprüfer. Auf jedem Verbandtag wird turnusgemäß ein neuer Kassenprüfer für 4 Jahre gewählt. Eine direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.

§ 26

Auflösung des Verbandes

  • Der KSV kann nur von einem zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Verbandstag mit 4/5 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten aufgelöst werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Für die Einberufung gilt die Fristenregelung eines ordentlichen Verbandstages.

  • Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall der in § 2 genannten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen nach Deckung aller bestehenden Verbindlichkeiten dem Kreis Stormarn für Zwecke sportlicher Jugendpflege zu.

  Peter-K. Voss                                                Alfred Schmücker-

- Vorsitzender -                                               - st. Vorsitzender -

Die vorstehende Satzung wurde vom Verbandstag des KSV am 08. Juni 2007 beschlossen.

 

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