Kreissportverband Stormarn e.V.

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Satzung des KSV

Präambel

Der Kreissportverband Stormarn e.V. (KSV) ist der Dachverband der Sportvereine in Stormarn. Er vertritt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder nach innen und außen. Er ist ein eingetragener rechtsfähiger Verein nach den Regelungen des Vereinsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Der KSV ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit – insbesondere um die Lesbarkeit nicht zu beeinträchtigen – wird auf eine weibliche Sprachform verzichtet. Alle Bestimmungen und Bezeichnungen der Ämter beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Der KSV setzt sich für die Gleichbehandlung der Geschlechter nach dem Prinzip des Gender Mainstreaming ein.

I. Grundlagen, Zweck und Gemeinnützigkeit

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verband führt den Namen „Kreissportverband Stormarn e.V.“, im weiteren KSV genannt.
2. Der KSV ist im Vereinsregister, Register – Nr. VR 203 OD, beim Amtsgericht in Lübeck eingetragen.
3. Der Sitz des Verbandes ist Bad Oldesloe.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Gründungstag ist der 21. Mai 1947.
6. Gerichtsstand des Verbandes ist Ahrensburg.

§ 2 Zweck des Verbandes
1. Der Zweck des Verbandes ist die Förderung des Sports.
2. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Wahrung der Interessen unserer Mitgliedsvereine, der Kreisfachverbände/Fachabteilungen sowie der Anschlussorganisationen.
b) Entwicklung von Planungen und Konzepten für die Sportförderung.
c) Förderung der Aus- und Weiterbildung von Übungsleiter, Vereinsmanager, Jugendleiter usw..
d) Förderung der Jugend- und Erwachsenenbildung im Sport.
e) Zusammenarbeit mit Politik und Gesellschaft und deren Einrichtungen
f) Berücksichtigung von Umwelt- und Naturschutzbelangen im Sport
g) Öffentlichkeitsarbeiten
h) Kooperationen mit übergeordneten Verbänden und anderen Kreissportverbänden
i) Verbandsveranstaltungen und Durchführung von Sportreisen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der KSV verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der KSV ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des KSV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des KSV als Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den KSV keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Verbandsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaften des Verbandes
1. Der KSV ist Mitglied des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e. V. (LSV) und über diesen auch Mitglied des Deutschen Olympischen Sport Bundes e.V. (DOSB).
2. Die Mitglieder des KSV unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum KSV den Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände gemäß Absatz (1).

II. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 5 Mitgliedschaften
Dem KSV gehören an:
1. ordentliche Mitglieder:
a) die Sport treibenden Vereine.
Ordentliches Mitglied kann jeder im Vereinsregister eingetragene gemeinnützige Sportverein mit Sitz im Kreis Stormarn werden. Seine Satzung und Bestrebungen dürfen dieser Satzung nicht entgegenstehen. Die Beschlüsse der Organe des KSV sind anzuerkennen. Der gültige Freistellungsbescheid ist vorzulegen.
b) die Kreisfachverbände/Fachabteilungen
sofern ihre Sportart auch im Landessportverband anerkannt und vertreten wird.
2. außerordentliche Mitglieder
a) Anschlussorganisationen
b) Vereine, wenn sie in ihren wesentlichen Aufgaben dem Sport dienen.
c) gemeinnützige Stiftungen des Privatrechts, deren Stiftungszweck in der Hauptsache sportliche Aufgaben darstellt.
3. Durch Beschluss des Beirates kann mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Verbandszwecks erworben haben.
4. Fördernde Personen oder Organisationen
Fördernde beteiligen sich nicht aktiv am Verbandsleben, sie unterstützen den KSV jedoch bei seiner Zielverfolgung. Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des KSV ist ihnen eröffnet. Der Beitrag wird in der Beitragsordnung geregelt. Sie haben kein Antrags- und Stimmrecht.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Dem KSV ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag vorzulegen.
2. Über die Aufnahme – bei ordentlichen Mitgliedern vorbehaltlich der Aufnahme durch den LSV- entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft beginnt nach Vorstandsbeschluss.
4. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist nicht zu begründen.
5. Dem Antrag sind ein Verzeichnis über die betriebenen Sportarten, die Mitgliederzahlen, die Satzung, ein Auszug aus dem Vereinsregister und der Nachweis über die Anerkennung als gemeinnütziger Verein durch das Finanzamt beizufügen.
6. Kreisfachverbände, die im Vereinsregister eingetragen sind, erlangen auf Antrag die Mitgliedschaft durch Beschluss des KSV-Vorstands. Nicht in das Vereinsregister eingetragene Untergliederungen von Schleswig-Holsteinischen Landesfachverbänden, die kreisweit tätig sind, gelten als Fachabteilungen. Vom KSV gegründete Fachabteilungen gelten ebenfalls als Mitglieder.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod (Ehrenmitglied), Ausschluss aus dem KSV oder Streichung von der Mitgliederliste.
1. Der Austritt kann nur durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle erfolgen, mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Geschäftsjahresschluss.
2. Beschließt ein Mitglied seine Auflösung, so ist dies unter Beifügung des satzungsgemäßen Beschlusses dem KSV mitzuteilen. Bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres hat das Mitglied alle Verpflichtungen gegenüber dem KSV zu erfüllen. Mit der Auflösung erlöschen jegliche Ansprüche und Rechte gegenüber dem KSV.
3. Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor
– bei wiederholtem oder schwerwiegendem Verstoß gegen die Satzung,
– bei wiederholtem groben Verstoß gegen die Interessen des KSV,
– wenn die Fortsetzung des mitgliedschaftlichen Verhältnisses dem KSV nicht zugemutet werden kann.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach rechtlichem Gehör. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach seiner Zustellung schriftlich Beschwerde beim Ehrenrat eingelegt werden. Dieser berät die Angelegenheit und entscheidet endgültig.
4. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung der Beiträge länger als drei Monate in Verzug ist und diese trotz Mahnung bei gleichzeitigem Hinweis auf die drohende Streichung nicht innerhalb eines Monats zahlt.
5. Mit Austritt oder Ausschluss enden alle aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sich ergebenden Rechte gegenüber dem KSV. Die Beitragspflicht und andere Verpflichtungen auf Grund der Mitgliedschaft bleiben bis zum Ende der Mitgliedschaft bestehen. Beitragsschulden müssen in voller Höhe beglichen werden.
6. Wird einem Mitglied die Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt aberkannt, endet die Mitgliedschaft nach Bestandskraft der Aberkennung. Ebenso erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den KSV. Angefallene Verpflichtungen bleiben bestehen.
7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt oder Ausschluss werden vorausbezahlte Beiträge nicht rückvergütet.

§ 8 Pflichten und Beitragsleistung
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Ordnungen, die Grundsätze und die Beschlüsse zu beachten und sich für die gemeinsamen Interessen einzusetzen.
2. Die Satzungen der Mitglieder müssen den Prinzipien der KSV-Satzung und den Bestimmungen der Gemeinnützigkeit entsprechen.
3. Die vom Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. geforderte jährliche Bestandsmeldung muss termingemäß eingereicht werden.
4. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.
5. Die Höhe und die Zahlungsweise der Jahresbeiträge setzt der Verbandstag fest.
6. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
7. Bei der Aufnahme in den KSV verpflichtet sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft, am Sepa-Lastschriftverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Die Erklärung des Mitgliedes erfolgt dazu auf dem Aufnahmeantrag.
8. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der KSV dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind die Mehrkosten durch das Mitglied zu tragen.
9. Wenn der Jahresbeitrag nach Rechnungsstellung nicht fristgerecht beim KSV eingegangen ist befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen in Zahlungsverzug. Im Übrigen ist der KSV berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied außergerichtlich oder gerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Mehrkosten hat das Mitglied zu tragen.
10. Der Vorstand erstellt eine Beitragsordnung und regelt darin Einzelheiten zum Beitragswesen des KSV.
11. Neben dem Jahresbeitrag kann bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf oder zur Deckung von Verbandsschulden der Verbandstag die Erhebung einer einmaligen Umlage von den Mitgliedern beschließen. Der Beschluss ist mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen. Die Voraussetzung der Nichtvorhersehbarkeit ist zu begründen. Die Höhe der Umlage, die das einzelne Mitglied als Einmalzahlung im Kalenderjahr zu erbringen hat, darf das 2-fache des durch das Mitglied zu leistenden Jahresbeitrages nicht übersteigen.

§ 9 Allgemeine Rechte und Pflichten, Stimm- und Wahlrechte
1. Rechte der Mitglieder u.a.
a. Recht auf Beratung und Betreuung
b. Recht auf gleiche Behandlung aller Vollmitglieder
c. Auskunftsrecht
d. Anspruch auf Aushändigung einer Verbandssatzung
e. Bezugsrecht von Verbandsmitteilungen
f. Recht auf Stimmrechtsausübung

2. Pflichten der Mitglieder u.a.
a. Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen.

§ 10 Einladungen, Anträge, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassungen, Wahlergebnisse
1. Einladungen
zum Verbandstag sind mit einer vorläufigen Tagesordnung bis zum 31. Januar des jeweiligen Geschäftsjahres, durch Briefpost allen Mitgliedern zuzustellen. Diese Mitteilung hat mindestens 6 Wochen vor dem Verbandstag zu erfolgen. Bei außerordentlichen Verbandstagen verkürzen sich die Fristen um die Hälfte.
2. Anträge
zu jeder Versammlung können mit schriftlicher Begründung von den Mitgliedern bis vier Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorstand gestellt werden. Eine Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung obliegt dem Vorstand.
Anträge zur Änderung der Satzung können auf dem Verbandstag nur gestellt werden, wenn die Tagesordnung es vorsieht.
Nicht fristgerecht eingegangene Anträge werden auf dem nächsten Verbandstag behandelt.
Ordnungsgemäß beim Vorstand eingegangene Anträge, die einer Behandlung auf dem Verbandstag bedürfen, sind in die endgültige Tagesordnung aufzunehmen, die den Mitgliedern 14 Tage vor der Versammlung, wie unter Absatz 1 bekannt zu geben ist.
3. Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
4. Beschlussfassungen
Soweit durch diese Satzung nichts anderes bestimmt wird, erfolgen in den Organen die Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es ist offen abzustimmen. Ein Antrag auf geheime Abstimmung muss von 10 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder unterstützt werden.
5. Feststellung von Wahlergebnissen der zu wählenden Organmitglieder
Gewählt ist, wer eine Ja-Stimme mehr als Neinstimmen erhalten hat.
Bei mehr als einem Kandidaten ist geheim zu wählen. Wird bei Wahlen nicht die erforderliche Mehrheit erreicht, so ist der Wahlvorgang zu wiederholen, in dem dann die einfache Mehrheit entscheidet.

§ 11 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Verbandsbeschlüssen
1. Klagen auf Feststellungen der Nichtigkeit oder auf Anfechtung können nur binnen einer Frist von einem Monat seit Kenntnis über den Beschlussinhalt gerichtlich geltend gemacht werden.
2. Widersprüche gegenüber Verbandsbeschlüssen sind dem Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
3. Jedes von einem Verbandsbeschluss betroffene Verbandsmitglied ist zum Widerspruch berechtigt.
4. Vor Anrufung der staatlichen Gerichte ist Verfahrensvoraussetzung, dass das Mitglied das Verbandsinterne Rechtsbehelfsverfahren gemäß § 18 der Satzung (Ehrenrat) durchgeführt hat.

III. Die Organe des Verbandes

§ 12 Verbandsorgane
Organe des KSV sind:
1. der Verbandstag
2. der Beirat
3. der Vorstand
4. der Ehrenrat
5. die Jugendvollversammlung

Aufgaben, Kompetenz, Befugnisse, Arbeitsweise der Verbandsorgane werden in der Geschäftsordnung geregelt, soweit dies nicht durch die Satzung geschieht.

§ 13 Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe und deren Mitglieder
1. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
2. Bei Bedarf können Verbandsämter im Rahmen entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Verbandstätigkeit trifft der Verbandstag. Für die Vertragsinhalte, -beginn und -beendigung ist der Vorstand zuständig.
4. Der Vorstand ist ermächtigt hauptamtliche Mitarbeiter einzustellen.
5. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den KSV gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des KSV einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den KSV entstanden sind.
7. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des KSV, die vom Vorstand erlassen und geändert wird. Sie muss dem Verbandstag bekannt gegeben werden.

§ 14 Verbandstag
1. Der Verbandstag ist oberstes Organ. Er findet alle zwei Jahre im ersten Halbjahr statt. Er ist beschlussfähig, wenn frist- und formgerecht eingeladen wurde. Er wird geleitet vom Vorsitzenden, einem seiner Stellvertreter oder einem gewählten Versammlungsleiter.

2. Dem Verbandstag gehören an:
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) die Delegierten der ordentlichen Mitglieder
c) die Vorsitzenden der Kreisfachverbände/Fachabteilungen bzw. deren Vertreter
d) die Vertreter der außerordentlichen Mitglieder und Förderer
e) die Ehrenmitglieder.

3. Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied, gem. § 5, sowie die Vorstandsmitglieder haben auf dem Verbandstag eine Grundstimme. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder erhalten für je 500 weitere angefangene Mitglieder eine Zusatzstimme. Für die Stimmzuteilung ist die letzte Bestandserhebung maßgebend.

4. Die Tagesordnung, die Stimmverteilung, die Jahresberichte, der Kassen- und Revisionsbericht sowie die eingereichten Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin allen Mitgliedern zugegangen sein.

Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Feststellung der Stimmberechtigten
b) Berichte des Vorstands
c) Berichte der Kassenprüfer
d) Genehmigung des Jahresabschlusses
e) Entlastung des Vorstandes
f) Wahlen
g) Haushaltsplan für das laufende Jahr
h) Anträge

§ 15 Außerordentlicher Verbandstag
Ein außerordentlicher Verbandstag muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dieses das Interesse des KSV erfordert oder wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder oder zwei Drittel des Beirates sowie der Vorstand dies fordern.

§ 16 Zuständigkeit des Verbandstages
1. Zu den Aufgaben des Verbandstages gehören u. a.:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
c) Beschluss über die vom Kassenwart vorzulegende Jahresrechnung des vorhergehenden Kalenderjahres
d) Beschluss über die Entlastung des Vorstands
e) Beratung und Beschluss über den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres
f) Änderungen und Neufassungen der Satzung
g) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken
h) Aufnahme von Hypotheken
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes.

2. Wahlen von Mitgliedern
a) des Vorstands
b) der Kassenprüfer
c) des Ehrenrates
d) der Jugendwart ist dem Verbandstag zur Kenntnis zu geben.

3. Festsetzung der Höhe von Beiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen.

§ 17 Beirat
1. Dem Beirat gehören an:
a) der Vorstand des KSV
b) die Vorsitzenden der Kreisfachverbände/-fachabteilungen oder deren Vertreter
c) die Vorsitzenden der Anschlussorganisationen
d) die Ehrenmitglieder
2. Für eine Sportart, die im KSV betrieben wird und für die kein Kreisfachverband/Fachabteilung besteht, kann ein Vertreter vom Vorstand berufen werden.
3. Den Vorsitz im Beirat führt der Vorsitzende des Kreissportverbandes oder ein anderes Mitglied des Vorstands.
4. Aufgaben des Beirates
a) der Beirat nimmt die Aufgaben des KSV wahr soweit diese nicht dem Verbandstag oder einem anderen Organ ausdrücklich vorbehalten sind
b) der Beirat ist ferner zuständig für:
– die Beratung des Haushaltsplanes
– die Festsetzung von Zuschüssen an die Kreisfachverbände / Fach-
abteilungen
c) der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder
d) In den verbandsfreien Jahren übernimmt der Beirat zusätzlich die Aufgaben des Verbandstages gemäß §16.1 a), b), c), d), e)
e) der Beirat kann in dringenden Fällen eine Entscheidung treffen, die dem Verbandstag vorbehalten ist, wenn er mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder die Auffassung ist, dass die betreffende Angelegenheit keinen Aufschub verträgt.
f) der Beirat muss mindestens einmal im Jahr tagen
g) der Beirat muss zu weiteren Tagungen eingeladen werden, wenn der Vorstand diese für notwendig hält oder 1/3 der Beiratsmitglieder die Einberufung verlangt.

§ 18 Vorstand
1. Den Vorstand bilden folgende Personen:
a) der Vorsitzende,
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der stellvertretende Vorsitzende
d) bis zu 3 Beisitzer
e) Vertreter der Sportjugend
f) den Ehrenvorsitzenden

2. Die Mitglieder des Vorstands werden vom Verbandstag im Wechsel für 4 Jahre mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt: a) der Vorsitzende und b) der stv. Vorsitzende sowie c) der stv. Vorsitzende und d) einer der 3 Beisitzer und d) im Wechsel jeweils die verbleibenden Beisitzer Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des KSV und arbeitet nach dem Ressortprinzip. Die Amtsführung erfolgt im Rahmen der Satzung, der Gesetze und der Beschlüsse des Verbandstages.
4. Der Vorstand leitet und führt den KSV nach Maßgabe der Satzung und der Ordnungen, wie es der Verbandszweck zur Förderung der Mitglieder und damit deren Verbandsinteressen erfordert.
5. Der Vorstand ist für sämtliche Verbandsangelegenheiten zuständig, soweit diese nach dieser Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
6. Gesetzliche Vertreter im Sinne des §26BGB sind der Vorsitzende und seine zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Je zwei von Ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner regulären Amtszeit aus, bestimmt der nächstfolgende Verbandstag einen Nachfolger für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen. Für die Zeit bis zu einer solchen Nachwahl überträgt der Vorstand die Geschäfte einem Stellvertreter.
8. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung mit einer Aufgabenbeschreibung befristet zu übertragen. Er kann bei Bedarf Ausschüsse für einzelne Projekte berufen.
9. Der Vorstand tritt bei Bedarf, mindestens viermal jährlich, zusammen.
10. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Sitzungen.
11. Der Vorstand überwacht die Tätigkeit der Ausschüsse. Er kann Beschlüsse der Ausschüsse entweder an den Ausschuss zur erneuten Bearbeitung zurückweisen oder aufheben bzw. in der Sache neu entscheiden.
12. Der Vorstand ist befugt gegen Mitglieder, die durch ihr Verhalten das Ansehen des Verbandes schädigen oder sich fortgesetzt satzungswidrig verhalten, unter Ausschluss des Rechtsweges Strafen zu verhängen, die im Einzelnen bestehen könnten in:
a) Verwarnung
b) Ausschluss aus dem Verband.

§ 19 Ehrenrat
1. Der Ehrenrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, sowie 3 Ersatzmitgliedern, die von dem Verbandstag mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von 4 Jahren gewählt werden. Mitglieder des Ehrenrates dürfen kein weiteres Wahlamt im KSV ausüben.
2. Den Vorsitzenden des Ehrenrates wählen die Ehrenratsmitglieder für 4 Jahre.
3. Die Aufgaben des Ehrenrates und seine Befugnisse sind in der Ehrenrats-ordnung geregelt.
4. Eine Überprüfung von Verbandsstrafentscheidungen erfolgt durch den Ehrenrat. Der Ehrenrat überprüft auf Antrag eines Mitgliedes die Rechtmäßigkeit einer Strafentscheidung des Verbandes. Die Zweckmäßigkeit einer Verbandsstrafe kann nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden.
5. Ein Antrag auf Überprüfung einer Verbandsstrafe ist nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Strafentscheidung zulässig. Nach Ablauf dieser Frist findet eine Überprüfung der Entscheidung nicht mehr statt.
6. Ein Antrag auf Überprüfung kann schriftlich oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle des Verbandes gestellt werden.
7. Ein fristgerechter Antrag hat in Bezug auf die Strafe aufschiebende Wirkung.

IV. Sonstige Einrichtungen und Gremien des Verbandes

§ 23 Stimmrecht, Wahlen, Protokollierung
1. Stimmberechtigt auf dem Verbandstag sind die gewählten Delegierten der ordentlichen Mitglieder und die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder.
2. Jeder Delegierte kann die Gesamtstimmen des Vereins allein vertreten.
3. Wahlen für den Vorstand sind geheim. Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Auf Antrag von 10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die Wahl offen erfolgen.
4. Über den Verlauf des Verbandstages ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
5. Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Versammlung des KSV per Briefpost zur Kenntnis zu geben. Sollten innerhalb von vier Wochen nach Zustellung keine Einwände erhoben werden, ist das Protokoll endgültig.

§ 24 Satzungsänderung und Fusion
Satzungsänderungen/Fusionsbeschlüsse bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 25 Datenverarbeitung und Internet
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des KSV werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im KSV gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Jeder Betroffene hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig sind.
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3. Den Organen des KSV und allen Mitarbeitern des KSV oder wer sonst für den KSV tätig ist, ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen Zwecken, als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem KSV hinaus.

§ 26 Verbandsordnungen
1. Der KSV gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Verbandslebens Verbandsordnungen.
2. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Verbandsregister eingetragen.
3. Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Verbandsordnung ist grundsätzlich der Vorstand zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.
4. Ordnungen können je nach Bedarf für Bereiche und Aufgabengebiete des KSV erlassen werden. Dazu gehören u. a.:
a) Geschäftsordnung für die Organe des KSV
b) Finanzordnung
c) Beitragsordnung
d) Ehrenratsordnung
e) Ehrenordnung

§ 27 Haftungsausschluss
1. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verband, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Der Verband haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Verbandes oder bei Verbandsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Verbandes gedeckt sind.

§ 28 Kassenprüfung
1. Zwei Kassenprüfer und bei Bedarf ein Ersatzprüfer überprüfen mindestens einmal im Jahr die Geschäftsführung des Vorstandes darauf hin, ob die Aufzeichnungen vollständig und rechnerisch richtig sind, ordentlich in die Bücher des KSV eingeflossen sind und mit den Vorgaben und Beschlüssen der Verbandstage und Organe in Einklang stehen.
2. Zu diesem Zweck haben die Kassenprüfer auch das Recht zu außerordentlicher Prüfung und können jederzeit Einsicht in die entsprechenden Unterlagen und Kassenbücher des Kassenwartes nehmen. Die aus der Prüfungstätigkeit gewonnenen Erkenntnisse sind mit dem Vorstand, bevor der Prüfungsbericht erstellt wird, zu besprechen. Die Kassenprüfer dürfen keinem weiteren Wahlamt im KSV angehören und sind in ihrer Tätigkeit allein dem Verbandstag gegenüber verantwortlich. Während des Verbandstages oder der Beiratssitzung haben sie ihren Kassenprüfbericht bekannt zu geben.
3. Der Verbandstag wählt im Wechsel für 4 Jahre einen Kassenprüfer Sofortige Wiederwahl ist zulässig.

VI. Schlussbestimmungen

§ 29 Auflösung des Verbandes
1. Die Auflösung des KSV kann nur durch einen Verbandstag, zu dem schriftlich eingeladen worden ist, unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen mit einer 4/5 Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden.
2. Der Antrag auf Auflösung des KSV kann vom Vorstand oder von mindestens 10 % der Verbandsmitglieder gestellt werden, wenn dieser Antrag mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand angekündigt und unterzeichnet worden ist.
3. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit der Verbandstag nichts anderes beschließt.

§ 30 Mittelverwendung nach Auflösung des Verbandes
Bei Auflösung des KSV oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des KSV an den Kreis Stormarn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der sportlichen Jugendpflege zu verwenden hat.

§ 31 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzungsinhalte wurden von dem Verbandstag am 20.05.2011 beschlossen. Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Verbandsregister in Kraft. Mit diesem Tag verlieren alle früheren Satzungen mit deren Ergänzungen und Änderungen ihre Gültigkeit.

Bad Oldesloe, den 05.06.2015


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