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Informationen

Nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 des am 28. Dezember 2013 in Kraft getretenen Landesmindestlohngesetzes (GVOBl. Schl.-H. S. 404) gewährt das Land Schleswig-Holstein Zuwendungen nach der Landeshaushaltsordnung nur, wenn die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für den Bewilligungszeitraum (siehe Bewilligungsbescheid) mindestens den festgelegten Mindestlohn von 9,60 Euro (brutto) pro Zeitstunde zahlen.

Gemäß § 2 Abs.2 in Verbindung mit § 2 Abs.4 des Mindestlohngesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesmindestlohngesetz) ist bei der Weitergabe vonLandesmitteln § 2 Abs.3 Landesmindestlohngesetz entsprechend zu berücksichtigen.

Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne des Landesmindestlohngesetzes ist, wer sich durch einen privatrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, in sozialversicherungsrechtlicher Form oder als geringfügig Beschäftigte oder Beschäftigter gegen Entgelt Dienste zu leisten, die in unselbständiger Arbeit im Inland zu erbringen sind.

Hingegen gelten Auszubildende, Umschülerinnen und Umschüler nach dem Berufsbildungsgesetz, Personen, die in Verfolgung ihres Ausbildungsziels eine praktische Tätigkeit nachweisen müssen, nicht als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer. Ebenfalls fallen Personen in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis nach § 138 Abs. 1 SGB IX nicht unter den Arbeitnehmerbegriff.

Durch die Ausübung einer unentgeltlichen ehrenamtlichen Tätigkeit wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Daher gilt auch der Mindestlohn nach dem Landesmindestlohngesetz nicht für ehrenamtlich Tätige.

Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter sind bis zur Höhe von insgesamt 3.000 Euro im Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG). Bis zu diesem Höchstbetrag gelten die steuerfreien Aufwandsentschädigungen und Einnahmen auch nicht als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung (§ 14 Abs. 1 SGB IV).

Datenschutz im Verein

Mit dieser Erläuterung sollen die Vereinsfunktionäre und -mitglieder über datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten bei der Vereinsarbeit informiert werden.

Informationen zu Datenschutz

Ehrenkodex im Sport

Quelle: Sportjugend SH

Der Ehrenkodex soll für alle ehrenamtlich und hauptberuflich Tätigen in Sportvereinen und -verbänden gelten. Der Beirat des Landessportverbandes Schleswig-Holstein (LSV) hat am 24. November 2011 einen „Ehrenkodex zum besonderen Schutz von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Sport“ für die Anwendung im organisierten Sport in Schleswig-Holstein beschlossen. „Die Vereine und Verbände im Sport in Schleswig-Holstein übernehmen in vielfacher Weise Verantwortung für die ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen. Sie räumen dem Schutz von Kindern und Jugendlichen höchste Priorität ein. Mit der Einführung des Ehrenkodex im organisierten Sport setzen wir ein deutliches Zeichen“, betont LSV-Präsident Dr. Ekkehard Wienholtz. Der KSV Stormarn appeliert die Fachverbände und die Sportvereine gemäß der Beschlussfassung eigenständige Maßnahmen zum Schutz für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsenen im Sport zu ergreifen, zu denen vor allem die Aufstellung eigener Leitlinien und der Ausbau von Präventionsmaßnahmen gehören. Ehrenkodex S.H. Häufig gestellte Fragen zum Ehrenkodex

Zuschüsse aus Landesmitteln

LSV-Zuschussrichtlinen für Neubau-, Umbau-,Sanierung und Sportgeräteförderung
Richtlinie zur Projektförderung im LSV gültig ab 1.12.2021

Mit diesem Formular können über den KSV Stormarn beim Landessportverband Schl.-Holst Zuschüsse für Neubau,- Umbau- und Sanierungsmaßnahmen an vereinseigenen Anlagen beantragt werden. Die LSV Förderung sollte in Kombination mit anderen Zuschüssen erfolgen. Die LSV Zuschüsse können auch ohne Beteiligung anderer Zuschussgeber beantragt werden.

• Antrag für Bau-/Sanierungsmaßnahmen
 Verwendungsnachweis für Bau-/Sanierungsmaßnahmen unter 25.000 Euro
 Verwendungsnachweis für Bau-/Sanierungsmaßnahmen ueber 25.000 Euro

Mit diesem Formular können über den KSV Stormarn beim Landessportverband Schl.-Holst Zuschüsse zur Anschaffung langlebiger Sportgeräte beantragt werden.
• Antrag für Sportgeräte
• Antrag für Digitalisierung

LSV Projekt Schule und Verein:
Unterlagen zum Projekt „Schule und Verein“ des LSV

• LSV Richtlinien über die Förderung des Projektes „Schule und Verein“

 LSV Antragsformular“Schule und Verein“ 

Was ist der Deutsche Sportausweis?

Der Deutsche Sportausweis ist der offizielle Mitgliedsausweis Ihres Sportvereins. Darüber hinaus ist er auch das nationale Ausweissystem teilnehmender Landessportbünde, Spitzenverbände und des Deutschen Olympischen Sportbundes.
Der Sportausweis und das Portal www.sportausweis.de bieten viele Vorteile für den Verein, die Vereinsführung und die Mitglieder.