Satzung des KSV

Präambel

Der Kreissportverband Stormarn e.V. (KSV) ist der Dachverband der Sportvereine in Stormarn. Er vertritt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder nach innen und außen. Er ist ein eingetragener rechtsfähiger Verein nach den Regelungen des Vereinsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Der KSV ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit – insbesondere um die Lesbarkeit nicht zu beeinträchtigen – wird auf eine weibliche Sprachform verzichtet. Alle Bestimmungen und Bezeichnungen der Ämter beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Der KSV setzt sich für die Gleichbehandlung der Geschlechter nach dem Prinzip des Gender Mainstreaming ein.

I. Grundlagen, Zweck und Gemeinnützikeit

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verband führt den Namen „Kreissportverband Stormarn e.V.“, im weiteren KSV genannt.
2. Der KSV ist im Vereinsregister, Register – Nr. VR 203 OD, beim Amtsgericht in Lübeck eingetragen.
3. Der Sitz des Verbandes ist Bad Oldesloe.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Gründungstag ist der 21. Mai 1947.
6. Gerichtsstand des Verbandes ist Ahrensburg.

§ 2 Zweck des Verbandes
1. Der Zweck des Verbandes ist die Förderung des Sports.
2. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Wahrung der Interessen unserer Mitgliedsvereine, der
Kreisfachverbände/Fachabteilungen sowie der Anschlussorganisationen.
b) Entwicklung von Planungen und Konzepten für die Sportförderung.
c) Förderung der Aus- und Weiterbildung von Übungsleiter, Vereinsmanager,
Jugendleiter usw..
d) Förderung der Jugend- und Erwachsenenbildung im Sport.
e) Zusammenarbeit mit Politik und Gesellschaft und deren Einrichtungen
f) Berücksichtigung von Umwelt- und Naturschutzbelangen im Sport
g) Öffentlichkeitsarbeiten
h) Kooperationen mit übergeordneten Verbänden und anderen
Kreissportverbänden
i) Verbandsveranstaltungen und Durchführung von Sportreisen.
j) Integrationsarbeit und Inklusionsarbeit

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der KSV verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der KSV ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3. Mittel des KSV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des KSV als Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den KSV keine Ansprüche auf Zahlung
des Wertes eines Anteils am Verbandsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaften des Verbandes
1. Der KSV ist Mitglied des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e. V. (LSV)
und über diesen auch Mitglied des Deutschen Olympischen Sport Bundes e.V.
(DOSB).
2. Die Mitglieder des KSV unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum KSV den
Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände gemäß Absatz (1).

II. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 5 Mitgliedschaften Dem KSV gehören an:
1. ordentliche Mitglieder:
a) die Sport treibenden Vereine.
Ordentliches Mitglied kann jeder im Vereinsregister eingetragene
gemeinnützige Sportverein mit Sitz im Kreis Stormarn werden. Seine Satzung
und Bestrebungen dürfen dieser Satzung nicht entgegenstehen. Die
Beschlüsse der Organe des KSV sind anzuerkennen. Der gültige
Freistellungsbescheid ist vorzulegen.
b) die Kreisfachverbände/Fachabteilungen
sofern ihre Sportart auch im Landessportverband anerkannt und vertreten
wird.
2. außerordentliche Mitglieder
a) Anschlussorganisationen
b) Vereine, wenn sie in ihren wesentlichen Aufgaben dem Sport dienen.
c) gemeinnützige Stiftungen des Privatrechts, deren Stiftungszweck in der
Hauptsache sportliche Aufgaben darstellt.
3. Durch Beschluss des Beirates kann mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen die
Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere
Verdienste bei der Unterstützung des Verbandszwecks erworben haben.
4. Fördernde Personen oder Organisationen
Fördernde beteiligen sich nicht aktiv am Verbandsleben, sie unterstützen den
KSV jedoch bei seiner Zielverfolgung. Die Teilnahme an sämtlichen
Veranstaltungen des KSV ist ihnen eröffnet. Der Beitrag wird in der
Beitragsordnung geregelt. Sie haben kein Antrags- und Stimmrecht.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Dem KSV ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag vorzulegen.
2. Über die Aufnahme – bei ordentlichen Mitgliedern vorbehaltlich der Aufnahme
durch den LSV- entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft beginnt nach Vorstandsbeschluss.
4. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist nicht zu
begründen.
5. Dem Antrag sind ein Verzeichnis über die betriebenen Sportarten, die
Mitgliederzahlen, die Satzung, ein Auszug aus dem Vereinsregister und der Nachweis
über die Anerkennung als gemeinnütziger Verein durch das Finanzamt beizufügen.
6. Kreisfachverbände, die im Vereinsregister eingetragen sind, erlangen auf
Antrag die Mitgliedschaft durch Beschluss des KSV-Vorstands. Nicht in das
Vereinsregister eingetragene Untergliederungen von Schleswig-Holsteinischen
Landesfachverbänden, die kreisweit tätig sind, gelten als Fachabteilungen. Vom KSV
gegründete Fachabteilungen gelten ebenfalls als Mitglieder.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung, Tod (Ehrenmitglied, Fördernde
Personen), Ausschluss aus dem KSV oder Streichung von der Mitgliederliste.
1. Der Austritt kann nur durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle
erfolgen, mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Geschäftsjahresschluss.
2. Beschließt ein Mitglied seine Auflösung, so ist dies unter Beifügung des
satzungsgemäßen Beschlusses dem KSV mitzuteilen. Bis zum Ende des
laufenden Geschäftsjahres hat das Mitglied alle Verpflichtungen gegenüber dem
KSV zu erfüllen. Mit der Auflösung erlöschen jegliche Ansprüche und Rechte
gegenüber dem KSV.
3. Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere vor
– bei wiederholtem oder schwerwiegendem Verstoß gegen die Satzung,
– bei wiederholtem groben Verstoß gegen die Interessen des KSV,
– wenn die Fortsetzung des mitgliedschaftlichen Verhältnisses dem KSV nicht
zugemutet werden kann.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach rechtlichem Gehör. Der
Beschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen
diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach seiner Zustellung schriftlich
Beschwerde beim Ehrenrat eingelegt werden. Dieser berät die Angelegenheit
und entscheidet endgültig.
4. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der
Zahlung der Beiträge länger als drei Monate in Verzug ist und diese trotz
Mahnung bei gleichzeitigem Hinweis auf die drohende Streichung nicht innerhalb
eines Monats zahlt.
5. Mit Austritt oder Ausschluss enden alle aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sich
ergebenden Rechte gegenüber dem KSV. Die Beitragspflicht und andere
Verpflichtungen auf Grund der Mitgliedschaft bleiben bis zum Ende der
Mitgliedschaft bestehen. Beitragsschulden müssen in voller Höhe beglichen
werden.

§ 8 Pflichten und Beitragsleistung
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Ordnungen, die Grundsätze und
die Beschlüsse zu beachten und sich für die gemeinsamen Interessen
einzusetzen.
2. Die Satzungen der Mitglieder müssen den Prinzipien der KSV-Satzung und den
Bestimmungen der Gemeinnützigkeit entsprechen.
3. Die vom Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. geforderte jährliche
Bestandsmeldung muss termingemäß eingereicht werden.
4. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.
5. Die Höhe und die Zahlungsweise der Jahresbeiträge setzt der Verbandstag fest.
6. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
7. Bei der Aufnahme in den KSV verpflichtet sich das Mitglied für die Dauer der
Mitgliedschaft, am Sepa-Lastschriftverfahren für die Mitgliedsbeiträge
teilzunehmen. Die Erklärung des Mitgliedes erfolgt dazu auf dem
Aufnahmeantrag.
8. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht
erfolgen und wird der KSV dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften)
belastet, sind die Mehrkosten durch das Mitglied zu tragen.
9. Wenn der Jahresbeitrag nach Rechnungsstellung nicht fristgerecht beim KSV
eingegangen ist befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen in
Zahlungsverzug. Im Übrigen ist der KSV berechtigt, ausstehende
Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied außergerichtlich oder gerichtlich
geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Mehrkosten hat das Mitglied zu
tragen.
10. Der Vorstand erstellt eine Beitragsordnung und regelt darin Einzelheiten zum
Beitragswesen des KSV.
11. Neben dem Jahresbeitrag kann bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf
oder zur Deckung von Verbandsschulden der Verbandstag die Erhebung einer
einmaligen Umlage von den Mitgliedern beschließen. Der Beschluss ist mit
Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen. Die Voraussetzung der
Nichtvorhersehbarkeit ist zu begründen. Die Höhe der Umlage, die das einzelne
Mitglied als Einmalzahlung im Kalenderjahr zu erbringen hat, darf das 2-fache
des durch das Mitglied zu leistenden Jahresbeitrages nicht übersteigen.

§ 9 Allgemeine Rechte und Pflichten, Stimm- und Wahlrechte
1. Rechte der Mitglieder u.a.
a. Recht auf Beratung und Betreuung
b. Recht auf gleiche Behandlung aller Vollmitglieder gemäß §5.1 und 5.2
c. Auskunftsrecht
d. Anspruch auf Aushändigung einer Verbandssatzung
e. Bezugsrecht von Verbandsmitteilungen
f. Recht auf Stimmrechtsausübung
2. Pflichten der Mitglieder u.a.
a. Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen

§ 10 Einladungen, Anträge, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassungen, Wahlergebnisse
1. Einladungen
zum Verbandstag sind mit einer vorläufigen Tagesordnung bis zum 31. Januar des
jeweiligen Geschäftsjahres, durch Briefpost oder E-Mail allen Mitgliedern
zuzustellen. Diese Mitteilung hat mindestens 6 Wochen vor dem Verbandstag zu
erfolgen. Bei außerordentlichen Verbandstagen verkürzen sich die Fristen um die
Hälfte.
2. Anträge
zu jeder Versammlung können mit schriftlicher Begründung von den Mitgliedern
bis vier Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorstand gestellt werden.
Eine Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung obliegt dem Vorstand.
Anträge zur Änderung der Satzung können auf dem Verbandstag nur gestellt
werden, wenn die Tagesordnung es vorsieht.
Nicht fristgerecht eingegangene Anträge werden auf dem nächsten Verbandstag
behandelt.
Ordnungsgemäß beim Vorstand eingegangene Anträge, die einer Behandlung auf
dem Verbandstag bedürfen, sind in die endgültige Tagesordnung aufzunehmen,
die den Mitgliedern 14 Tage vor der Versammlung, wie unter Absatz 1 bekannt zu
geben ist.
3. Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
4. Beschlussfassungen
Soweit durch diese Satzung nichts anderes bestimmt wird, erfolgen in den
Organen die Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es ist offen abzustimmen. Ein
Antrag auf geheime Abstimmung muss von 10 % der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder unterstützt werden.
5. Feststellung von Wahlergebnissen der zu wählenden Organmitglieder
Gewählt ist, wer eine Ja-Stimme mehr als Neinstimmen erhalten hat.
Bei mehr als einem Kandidaten ist geheim zu wählen. Wird bei Wahlen nicht die
erforderliche Mehrheit erreicht, so ist der Wahlvorgang zu wiederholen, in dem
dann die einfache Mehrheit entscheidet.

§ 11 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Verbandsbeschlüssen
1. Klagen auf Feststellungen der Nichtigkeit oder auf Anfechtung können nur
binnen einer Frist von einem Monat seit Kenntnis über den Beschlussinhalt
gerichtlich geltend gemacht werden.
2. Widersprüche gegenüber Verbandsbeschlüssen sind dem Vorstand schriftlich
unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
3. Jedes von einem Verbandsbeschluss betroffene Verbandsmitglied ist zum
Widerspruch berechtigt.
4. Vor Anrufung der staatlichen Gerichte ist Verfahrensvoraussetzung, dass das
Mitglied das Verbandsinterne Rechtsbehelfsverfahren gemäß § 19 der Satzung
(Ehrenrat) durchgeführt hat.

III. Die Organe des Verbandes

§ 12 Verbandsorgane
Organe des KSV sind:
1. der Verbandstag
2. der Beirat
3. der Vorstand
4. der Ehrenrat
5. die Jugendvollversammlung
Aufgaben, Kompetenz, Befugnisse, Arbeitsweise der Verbandsorgane werden in
der Geschäftsordnung geregelt, soweit dies nicht durch die Satzung geschieht.

§ 13 Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe und deren Mitglieder
1. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
2. Bei Bedarf können Verbandsämter im Rahmen entgeltlich auf der Grundlage
eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §
3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Verbandstätigkeit trifft der Verbandstag.
Für die Vertragsinhalte, -beginn und -beendigung ist der Vorstand zuständig.
4. Der Vorstand ist ermächtigt hauptamtliche Mitarbeiter einzustellen.
5. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den KSV gegen Zahlung einer
angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des KSV einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die
ihnen durch ihre Tätigkeit für den KSV entstanden sind.
7. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des KSV, die vom Vorstand
erlassen und geändert wird. Sie muss dem Verbandstag bekannt gegeben
werden.

§ 14 Verbandstag
1. Der Verbandstag ist oberstes Organ. Er findet alle zwei Jahre im ersten Halbjahr
statt. Er ist beschlussfähig, wenn frist- und formgerecht eingeladen wurde. Er
wird geleitet vom Vorsitzenden, einem seiner Stellvertreter oder einem gewählten
Versammlungsleiter.
2. Dem Verbandstag gehören an:
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) die Delegierten der ordentlichen Mitglieder c) die Vorsitzenden der Kreisfachverbände/Fachabteilungen bzw. deren
Vertreter
d) die Vertreter der außerordentlichen Mitglieder und Förderer
e) die Ehrenmitglieder.
3. Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied, gem. § 5, sowie die
Vorstandsmitglieder haben auf dem Verbandstag eine Grundstimme.
Ordentliche und außerordentliche Mitglieder mit mehr als 500 volljährigen
Mitgliedern erhalten für jedes volle 500 seiner volljährigen Mitglieder jeweils eine
weitere Stimme. Für die Stimmzuteilung ist die letzte Bestandserhebung
maßgebend.
4. Die Tagesordnung, die Stimmverteilung, die Jahresberichte, der Kassen- und
Revisionsbericht sowie die eingereichten Anträge müssen spätestens zwei
Wochen vor dem Tagungstermin allen Mitgliedern zugegangen sein.
Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Feststellung der Stimmberechtigten
b) Berichte des Vorstands
c) Berichte der Kassenprüfer
d) Genehmigung des Jahresabschlusses
e) Entlastung des Vorstandes
f) Wahlen
g) Haushaltsplan für das laufende Jahr
h) Anträge

§ 15 Außerordentlicher Verbandstag
Ein außerordentlicher Verbandstag muss vom Vorstand einberufen werden,
wenn dieses das Interesse des KSV erfordert oder wenn ein Drittel der
ordentlichen Mitglieder oder zwei Drittel des Beirates sowie der Vorstand dies
fordern.
§ 16 Zuständigkeit des Verbandstages
1. Zu den Aufgaben des Verbandstages gehören u. a.:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
c) Beschluss über die vom Kassenwart vorzulegende Jahresrechnung des
vorhergehenden Kalenderjahres
d) Beschluss über die Entlastung des Vorstands
e) Beratung und Beschluss über den vom Vorstand vorzulegenden
Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres
f) Änderungen und Neufassungen der Satzung
g) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken
h) Aufnahme von Hypotheken
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes.
Satzung: Kreissportverband Stormarn e.V.
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2. Wahlen von Mitgliedern
a) des Vorstands
b) der Kassenprüfer
c) des Ehrenrates
d) der Jugendwart ist dem Verbandstag zur Kenntnis zu geben.
3. Festsetzung der Höhe von Beiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen.

§ 17 Beirat
1. Dem Beirat gehören an:
a) der Vorstand des KSV
b) die Vorsitzenden der Kreisfachverbände/-fachabteilungen oder deren
Vertreter
c) die Vorsitzenden der Anschlussorganisationen
d) die Ehrenmitglieder
2. Für eine Sportart, die im KSV betrieben wird und für die kein
Kreisfachverband/Fachabteilung besteht, kann ein Vertreter vom Vorstand
berufen werden.
3. Den Vorsitz im Beirat führt der Vorsitzende des Kreissportverbandes oder ein
anderes Mitglied des Vorstands.
4. Aufgaben des Beirates
a) der Beirat nimmt die Aufgaben des KSV wahr soweit diese nicht dem
Verbandstag oder einem anderen Organ ausdrücklich vorbehalten sind
b) der Beirat ist ferner zuständig für:
– die Beratung des Haushaltsplanes
– die Festsetzung von Zuschüssen an die Kreisfachverbände / Fach-
abteilungen
c) der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder
d) In den verbandsfreien Jahren übernimmt der Beirat zusätzlich die
Aufgaben des Verbandstages gemäß §16.1 a), b), c), d), e)
e) der Beirat kann in dringenden Fällen eine Entscheidung treffen, die dem
Verbandstag vorbehalten ist, wenn er mit 2/3 Mehrheit der erschienenen
Mitglieder die Auffassung ist, dass die betreffende Angelegenheit keinen
Aufschub verträgt.
f) der Beirat muss mindestens einmal im Jahr tagen
g) der Beirat muss zu weiteren Tagungen eingeladen werden, wenn der
Vorstand diese für notwendig hält oder 1/3 der Beiratsmitglieder die
Einberufung verlangt.

§ 18 Vorstand
1. Den Vorstand bilden folgende Personen:
a) der Vorsitzende,
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der stellvertretende Vorsitzende
Satzung: Kreissportverband Stormarn e.V.
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d) bis zu 3 Beisitzer
e) Vertreter der Sportjugend
f) den Ehrenvorsitzenden
2. Die Mitglieder des Vorstands werden vom Verbandstag im Wechsel für 4 Jahre
mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt: a) der Vorsitzende und b) der
stv. Vorsitzende sowie c) der stv. Vorsitzende und d) einer der 3 Beisitzer und d)
im Wechsel jeweils die verbleibenden Beisitzer Der Vorstand bleibt bis zur
Neuwahl im Amt.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des KSV und arbeitet nach dem
Ressortprinzip. Die Amtsführung erfolgt im Rahmen der Satzung, der Gesetze
und der Beschlüsse des Verbandstages.
4. Der Vorstand leitet und führt den KSV nach Maßgabe der Satzung und der
Ordnungen, wie es der Verbandszweck zur Förderung der Mitglieder und damit
deren Verbandsinteressen erfordert.
5. Der Vorstand ist für sämtliche Verbandsangelegenheiten zuständig, soweit diese
nach dieser Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
6. Gesetzliche Vertreter im Sinne des §26BGB sind der Vorsitzende und seine zwei
stellvertretenden Vorsitzenden. Je zwei von Ihnen sind gemeinsam
vertretungsberechtigt.
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner regulären Amtszeit aus,
bestimmt der nächstfolgende Verbandstag einen Nachfolger für die restliche
Amtszeit des Ausgeschiedenen. Für die Zeit bis zu einer solchen Nachwahl
überträgt der Vorstand die Geschäfte einem Stellvertreter.
8. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf besondere Vertreter nach § 30 BGB zu
bestellen und die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung mit einer
Aufgabenbeschreibung befristet zu übertragen. Er kann bei Bedarf Ausschüsse
für einzelne Projekte berufen.
9. Der Vorstand tritt bei Bedarf, mindestens viermal jährlich, zusammen.
10. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Sitzungen.
11. Der Vorstand überwacht die Tätigkeit der Ausschüsse. Er kann Beschlüsse der
Ausschüsse entweder an den Ausschuss zur erneuten Bearbeitung
zurückweisen oder aufheben bzw. in der Sache neu entscheiden.
12. Der Vorstand ist befugt gegen Mitglieder, die durch ihr Verhalten das Ansehen
des Verbandes schädigen oder sich fortgesetzt satzungswidrig verhalten, unter
Ausschluss des Rechtsweges Strafen zu verhängen, die im Einzelnen bestehen
könnten in:
a) Verwarnung
b) Ausschluss aus dem Verband.
§ 19 Ehrenrat
1. Der Ehrenrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, sowie 3
Ersatzmitgliedern, die von dem Verbandstag mit Mehrheit der abgegebenen
Stimmen für die Dauer von 4 Jahren gewählt werden. Mitglieder des Ehrenrates
dürfen kein weiteres Wahlamt im KSV ausüben.
2. Den Vorsitzenden des Ehrenrates wählen die Ehrenratsmitglieder für 4 Jahre.
3. Die Aufgaben des Ehrenrates und seine Befugnisse sind in der Ehrenratsordnung geregelt.
Satzung: Kreissportverband Stormarn e.V.
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4. Eine Überprüfung von Verbandsstrafentscheidungen erfolgt durch den Ehrenrat.
Der Ehrenrat überprüft auf Antrag eines Mitgliedes die Rechtmäßigkeit einer
Strafentscheidung des Verbandes. Die Zweckmäßigkeit einer Verbandsstrafe
kann nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden.
5. Ein Antrag auf Überprüfung einer Verbandsstrafe ist nur innerhalb eines Monats
nach Zustellung der Strafentscheidung zulässig. Nach Ablauf dieser Frist findet
eine Überprüfung der Entscheidung nicht mehr statt.
6. Ein Antrag auf Überprüfung kann schriftlich oder zur Niederschrift in der
Geschäftsstelle des Verbandes gestellt werden.
7. Ein fristgerechter Antrag hat in Bezug auf die Strafe aufschiebende Wirkung.

IV. Sonstige Einrichtungen und Gremien des Verbandes

§ 20 Ausschüsse
Die Bildung und Zusammensetzung von Ausschüssen regelt die
Geschäftsordnung.

§ 21 Geschlechtergleichbehandlung
Der KSV setzt sich für die Gleichbehandlung der Geschlechter nach dem Prinzip
des Gender Mainstreaming ein. Die Belange der Geschlechtergleichbehandlung
im Sport werden von einem Vorstandsmitglied vertreten

§ 22 Kreissportjugend
1. Die Jugend der KSV-Mitglieder ist in der Kreissportjugend
zusammengeschlossen. Sie bezweckt die Förderung der gemeinsamen
sportlichen und überfachlichen Aufgaben der Jugendarbeit.
2. Die Kreissportjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des KSV
selbständig. Sie wird durch den Vorsitzenden der Sportjugend oder seinen
Stellvertreter vertreten.
3. Die Kreissportjugend entscheidet über die Verwendung der zufließenden Mittel in
eigener Zuständigkeit.
4. Die Organe der Kreissportjugend sind:
a) die Jugendvollversammlung,
c) Jugendvorstand.
5. Die Kreissportjugend gibt sich im Rahmen der KSV-Satzung eine eigene
Jugendordnung unter Anerkennung der jeweils gültigen Fassung der
Landessportjugendordnung.
6. Haushaltsvoranschlag und Jahresrechnung des Vorjahres der Kreissportjugend
sind jeweils bis Ende Februar eines jeden Jahres dem KSV vorzulegen.

V. Verbandsgrundlagen

§ 23 Stimmrecht, Wahlen, Protokollierung
1. Stimmberechtigt auf dem Verbandstag sind die gewählten Delegierten der
ordentlichen Mitglieder und die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder.
2. Jeder Delegierte kann die Gesamtstimmen des Vereins allein vertreten.
3. Bei den Wahlen zum Vorstand ist offen abzustimmen. Ein Antrag auf geheime
Abstimmung muss von 10% der erschienen stimmberechtigten Mitglieder
unterstützt werden. Bei mehr als einem Kandidaten ist geheim zu wählen.
4. Über den Verlauf des Verbandstages ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das
vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
5. Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls ist den Mitgliedern innerhalb von
sechs Wochen nach der Versammlung des KSV per Briefpost oder per E-Mail
zur Kenntnis zu geben. Sollten innerhalb von vier Wochen nach Zustellung keine
Einwände erhoben werden, ist das Protokoll endgültig.

§ 24 Satzungsänderung und Fusion
Satzungsänderungen/Fusionsbeschlüsse bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.

§ 25 Datenverarbeitung und Internet
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des KSV werden unter Beachtung der
gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der
Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) personenbezogene
Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im KSV
gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen
vorliegen, hat jedes Mitglied insbesondere die folgenden Rechte:
a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
f) des Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3. Den Organen des KSV und allen Mitarbeitern des KSV oder wer sonst für den
KSV tätig ist, ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen
Zwecken, als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu
verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu
nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten
Personen aus dem KSV hinaus.

§ 26 Verbandsordnungen
1. Der KSV gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Verbandslebens
Verbandsordnungen.
2. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht
in das Verbandsregister eingetragen.
3. Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Verbandsordnung ist grundsätzlich
der Vorstand zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine
abweichende Regelung getroffen wird.
4. Ordnungen können je nach Bedarf für Bereiche und Aufgabengebiete des KSV
erlassen werden. Dazu gehören u. a.:
a) Geschäftsordnung für die Organe des KSV
b) Finanzordnung
c) Beitragsordnung
d) Ehrenratsordnung
e) Ehrenordnung

§ 27 Haftungsausschluss
1. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und
gegenüber dem Verband, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit
verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Der Verband haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für
fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung
des Sports, bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des
Verbandes oder bei Verbandsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden
oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Verbandes gedeckt sind.

§ 28 Kassenprüfung
1. Zwei Kassenprüfer und bei Bedarf ein Ersatzprüfer überprüfen mindestens
einmal im Jahr die Geschäftsführung des Vorstandes darauf hin, ob die
Aufzeichnungen vollständig und rechnerisch richtig sind, ordentlich in die Bücher
des KSV eingeflossen sind und mit den Vorgaben und Beschlüssen der
Verbandstage und Organe in Einklang stehen.
2. Zu diesem Zweck haben die Kassenprüfer auch das Recht zu außerordentlicher
Prüfung und können jederzeit Einsicht in die entsprechenden Unterlagen und
Kassenbücher des Kassenwartes nehmen. Die aus der Prüfungstätigkeit
gewonnenen Erkenntnisse sind mit dem Vorstand, bevor der Prüfungsbericht
erstellt wird, zu besprechen. Die Kassenprüfer dürfen keinem weiteren Wahlamt
im KSV angehören und sind in ihrer Tätigkeit allein dem Verbandstag gegenüber
verantwortlich. Während des Verbandstages oder der Beiratssitzung haben sie
ihren Kassenprüfbericht bekannt zu geben.
3. Der Verbandstag wählt im Wechsel für 4 Jahre einen Kassenprüfer Sofortige
Wiederwahl ist zulässig.
VI. Schlussbestimmungen

VI. Schlussbestimmungen

§ 29 Auflösung des Verbandes
1. Die Auflösung des KSV kann nur durch einen Verbandstag, zu dem schriftlich
eingeladen worden ist, unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen mit
einer 4/5 Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden.
2. Der Antrag auf Auflösung des KSV kann vom Vorstand oder von mindestens
10% der Verbandsmitglieder gestellt werden, wenn dieser Antrag mindestens
vier Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand angekündigt und
unterzeichnet worden ist.
3. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit der Verbandstag nichts anderes beschließt

§ 30 Mittelverwendung nach Auflösung des Verbandes
Bei Auflösung des KSV oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt
das Vermögen des KSV an den Kreis Stormarn, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der sportlichen Jugendpflege zu
verwenden hat.

§ 31 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzungsinhalte wurden von dem Verbandstag am 16.05.2019
beschlossen. Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Verbandsregister in
Kraft. Mit diesem Tag verlieren alle früheren Satzungen mit deren Ergänzungen
und Änderungen ihre Gültigkeit.

Bargfeld-Stegen, den 16.05.2019