Kinder- und Jugendschutz im Sportverein

In den 166 Sportvereinen im Kreis Stormarn machen die über 26.000 Kinder und Jugendliche etwa 41 % der Mitglieder aus. Wir vom Kreissportverband Stormarn möchten erreichen, dass die Vereinsverter*innen und Übungsleiter*innen für das Thema Kinder- und Jugendschutz sensibilisiert sind. Denn Arbeit mit Kindern und Jugendlichen bedeutet, Verantwortung für deren Wohlergehen zu übernehmen. Einem Verein mit guter Präventionsarbeit vertraut man sein Kind gern an und wird ein eine klar kommunizierte Kultur des Hinsehens und der Beteiligung im Verein gelebt, sinkt das Risiko für alle formen (sexualisierter) Gewalt signifikant.

Deshalb versteht sich der KSV Stormarn als Berater und Unterstützer für seine Vereine. Wir möchten, dass alle Vereinsvertreter*innen und Übungsleiter*innen für das Thema sensibilisiert sind und bieten dafür Schulungen, Fortbildung und Austauschformate an.

Außerdem fungiert unser Mitarbeiter Finn Schwarzlow als Ansprechperson zu diesem sensiblen Thema für unsere Vereine. Nehmen Sie also bei allen Fragen gern Kontakt zu ihm auf: 0172 433 87 61 oder finn.schwarzlow@ksv-stormarn.de

Kinderschutzvereinbarungen nach § 8a Abs. 4 SGB VIII und § 72 a SGB VIII

Der Gesetzgeber beauftragt das Jugendamt, Kinderschutzvereinbarungen mit allen freien Trägern der Jugendarbeit (hierzu zählen auch Sportvereine) zu treffen. Diese sollen sicherstellen, dass keine einschlägig vorbestraften Personen Kinder und Jugendliche betreuen. Sie dienen also der Wahrung des Kindeswohls.

Sie wurden aktualisiert und Anfang 2025 allen Sportvereinen im Kreis Stormarn zugestellt. Zudem fanden mehrere Infoveranstaltungen und Fachtage Kindeswohl statt.

Zusammengefasst beinhalten die Kinderschutzvereinbarungen folgendes (für Einzelheiten melden Sie sich gern):

Kinderschutzvereinbarung § 8 a Abs. 4 SGB VIII

  • Der Sportverein verpflichtet sich, seine Mitglieder über die Thematik „Kindeswohlgefährdungen“ zu informieren und Ansprechpersonen für das Thema zu bennen.
  • Bei Anhaltspunkten einer Kindeswohlgefährdung informiert der Verein im begründeten Verdachtsfall unverzüglich das Jugendamt.
 
Kinderschutzvereinbarung § 72 a SGB VII
  • Der Sportverein beschäftigt keine Personen, die wegen  einer in § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aufgeführten Straftat rechtskräftig verurteilt wurden.
  • Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses von Übungsleiter*innen/ Betreue*innen/ Mitarbeiter*innen, die im Kinder- und Jugendbereich tätig sind, wenn die im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung entstehenden Kontakte nach Art, Intensität und Dauer (qualifizierte Kontakte) dieses erfordern.
  • Der Sportverein trifft  Vorsorge durch geeignete Maßnahmen der Sensibilisierung, der Prävention und Qualifizierung (z.B. Juleica Aus- und Fortbildung) und Schaffung struktureller Rahmenbedingungen, sodass das Kindeswohl geschützt wird und Übergriffe auf betreute junge Menschen verhindert werden.
 
 

Der KSV Stormarn empfiehlt seinen Sportvereinen, die Kinderschutzvereinbarungen zu unterzeichnen und an das Jugendamt zurückzugeben (sie sind allerdings nicht dazu verpflichtet). Damit sind sie vollumfänglich in ihren Aktivitäten der Kinder- und Jugendarbeit förderfähig.

Beim KSV Stormarn

Finn Schwarzlow

0172 433 87 61

finn.schwarzlow@ksv-stormarn.de

 

Beim Kreis Stormarn

Wiebke Herrmann

Fachbereich Jugend und Schule

04531 / 160-1518 oder -1339

jugendarbeit@kreis-stormarn.de

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