Auswirkungen des Mindestlohngesetzes auf Sportvereine

Seit dem 1. Januar 2015 gilt das Mindestlohngesetz, das auch Auswirkungen auf die Vereinslandschaft haben wird. Die Führungsakademie des DOSB hat die wichtigsten Informationen dazu zusammengefasst.

Übungsleiterinnen und Übungsleiter sind von dem Gesetz nur betroffen, wenn Vergütungen gezahlt werden, die den Freibetrag übersteigen. Foto: picture-alliance

Für den Großteil der Vereine, die ausschließlich über ehrenamtliche Mitarbeiter verfügen, wird das Mindestlohngesetz keine Rolle spielen. Aber auch in Vereinen gibt es einige Beschäftigungsformen, auf die das Mindestlohngesetz Anwendung findet. Dies betrifft geringfügige Beschäftigungen, Übungsleitervergütungen, die den Freibetrag übersteigen, Vertragsamateure und hauptamtliche Beschäftigungen. Hier sind beispielsweise Auswirkungen auf die Planung der Personalkosten sowie die Anpassung und Dokumentation der Arbeitszeiten zu beachten.

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VBG passt Kriterien an die neue Rechtslage an

Um die Beiträge für den Sport dauerhaft bezahlbar zu machen, hatte die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) als eine der gemeinsam verabredeten Maßnahmen im Jahr 2013 die 200-Euro-Grenze eingeführt, um bei bezahlten Sportlern den unversicherten Freizeitsport von der Sportausübung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses treffsicher abzugrenzen. So wird sichergestellt, dass alle schutzbedürftigen Sportler, die als Beschäftigte mit ihrem Sport regel-mäßiges Arbeitsentgelt erhalten, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sind Amateur- und Vertragssportler nicht als Arbeitnehmer anzusehen, wenn sie nicht den nun geltenden gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde. erhalten. Deshalb sind die seit Januar 2013 geltenden Kriterien an die neue Rechtslage anzupassen. In allen Fällen, in denen die bekannte 200-Euro-Grenze überschritten ist, muss deshalb künftig als zusätzliche Voraussetzung für den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung der Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde erreicht sein. Deshalb wird die VBG Mitte Januar 2015 ein außerplanmäßiges Statusfeststellungverfahren durchführen.

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