DOSB informiert: Flüchtlingshilfe von Sportvereinen gefährdet nicht die Gemeinnützigkeit

Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) verweist darauf, dass Sportvereine nicht ihre Gemeinnützigkeit gefährden, wenn sie Flüchtlingen helfen und diese beispielsweise beitragsfrei am Training teilnehmen lassen. In einem Schreiben an die DOSB-Mitgliedsorganisationen hat der DOSB-Vorstandsvorsitzende Michael Vesper erneut auf Ausnahmeregelungen von Bund und Ländern hingewiesen.

Bereits im September hatte der DOSB erstmals auf ein entsprechendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die obersten Finanzbehörden der Länder vom 22. September 2015 aufmerksam gemacht. Darin sind Verwaltungsvereinfachungen und Ausnahmen von bestehenden Regelungen enthalten, die helfen sollen, das ehrenamtliche Flüchtlingsengagement u.a. in Vereinen zu unterstützen. Wörtlich heißt es: „Zur Förderung und Unterstützung dieses gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe für Flüchtlinge werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die nachfolgenden Verwaltungsregelungen getroffen.“ Die Ausnahmeregelungen gelten laut Bundesfinanzministerium vorerst bis zum 31. Dezember 2016.

Zwar müsse die Verwendung von Geldmitteln oder geldwerten Leistungen für so genannte „mildtätige Zwecke“ grundsätzlich in der Vereinssatzung aufgeführt sein, in der augenblicklichen Situation jedoch seien Ausnahmen gerechtfertigt. Die neuen Regelungen gestatten es dem Verein, dass er „Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen einsetzt.“ Darüber hinaus könne laut DOSB ein soziales Engagement in Form von Angeboten für Flüchtlinge  dahingehend interpretiert werden, dass hiermit auch das Ziel verfolgt wird, neue Mitglieder zu gewinnen. In gleicher Weise seien die gemeinhin akzeptierten  und regelmäßig beitragsfreien „Schnupperangebote“ wie z.B. Ballschulen für Kleinkinder zu betrachten.

Sammelt ein Sportverein Geld und Spenden für Flüchtlinge, so kann er diese ohne Gefahr für seine Gemeinnützigkeit an gemeinnützige Hilfsorganisationen, zuständige Behörden oder Spendenkonten weiterleiten. Werden Spendenquittungen ausgestellt, sei es hilfreich, dies unter dem Stichwort „Flüchtlingshilfe“ zu vermerken.

(Quelle DOSB)