Schwimm- und Sportstätten werden künftig ausdrücklich als kommunale Grundinfrastruktur anerkannt
Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat am 7. Oktober das Gesetz zur Flexibilisierung des kommunalen Haushaltsrechts verabschiedet. Für den organisierten Sport ist damit ein wichtiger Erfolg verbunden: Schwimm- und Sportstätten werden künftig ausdrücklich als kommunale Grundinfrastruktur anerkannt.
Die neue Regelung stärkt die Handlungsmöglichkeiten der Kommunen, auch bei angespannter Haushaltslage notwendige Investitionen in Schwimm- und Sportstätten zu ermöglichen. Dies ist angesichts des erheblichen Sanierungsstaus bei der Sportinfrastruktur von besonderer Bedeutung. Dabei entstehen keine neuen kommunalen Pflichten. Vielmehr werden zusätzliche Spielräume für Investitionen geschaffen.
Der LSV hat sich im Gesetzgebungsverfahren intensiv eingebracht. Im ursprünglichen Gesetzentwurf sollten neben Sporthallen lediglich Sportstätten mit Schulzugehörigkeit berücksichtigt werden. Der LSV hat sich deshalb in seiner schriftlichen Stellungnahme und in der mündlichen Anhörung im Finanzausschuss des Landtages ausdrücklich dafür eingesetzt, diese Einschränkung zu streichen und Sportstätten vollständig in den Katalog der kommunalen Grundinfrastruktur aufzunehmen.
Diesen Forderungen ist der Gesetzgeber gefolgt. Die verabschiedete Formulierung lautet:
„Die kommunale Grundinfrastruktur umfasst
- Schulen, Schwimm- und Sportstätten, Kindergärten, Verwaltungsgebäude, Krankenhäuser, Dorfgemeinschafts- und Feuerwehrhäuser sowie Einrichtungen des Bevölkerungsschutzes […]“
Aus Sicht des LSV ist die Regelung trägerneutral zu verstehen. Entscheidend ist die Funktion einer Sportstätte für die Bevölkerung und ihre Bedeutung für die Ausübung des Sports, nicht die Frage, wer ihr Träger ist. Damit sind grundsätzlich auch vereins- oder verbandseigene Sportstätten erfasst. Der LSV hatte sich im Gesetzgebungsverfahren dafür eingesetzt, dieses Verständnis klarzustellen.
Die nun vorgesehene Regelung greift zugleich zwei zentrale Forderungen unseres Positionspapiers „Für mehr Spielraum: Sieben Punkte für ein starkes Sportland“ auf. Darin setzt sich der LSV zum einen dafür ein, die Sportstätteninfrastruktur dauerhaft zu sichern, zu modernisieren und zukunftsfähig zu gestalten und zum anderen, die Förderung des Sports, insbesondere der Sportstätten, als kommunale Selbstverwaltungsaufgabe haushaltsrechtlich zu stärken.
Dass Sportstätten im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich berücksichtigt wurden, ist daher ein wichtiger Schritt und zugleich ein Ergebnis der kontinuierlichen Interessenvertretung des LSV gegenüber der Landespolitik.
Die gesetzliche Neuregelung trägt zudem dazu bei, den Sport trotz seiner Einordnung als der Höhe nach freiwillige kommunale Selbstverwaltungsaufgabe haushaltsrechtlich zu stärken und die Handlungsspielräume der Kommunen für Investitionen in die Sportinfrastruktur zu erweitern. Nun gilt es, die damit verbundenen Chancen vor Ort zu nutzen.
Zur weiteren Information finden Sie nachfolgend die wichtigsten Unterlagen und Hintergrundinformationen: