Informationen zu Sport und Coronavirus

aktuelle Informationen:
22-01-10_Quarantäne_Schaubild_12

01.03.2022 – Inzidenzwert im Kreis Stormarn (Stand: 01.03.): 673,7 

15.02.2022 – Inzidenzwert im Kreis Stormarn (Stand: 15.02.): 681,0

25.02.2022 – Inzidenzwert im Kreis Stormarn (Stand: 25.02.): 721,4

24.02.2022 – Inzidenzwert im Kreis Stormarn (Stand: 24.02.): 756,5

23.02..2022 – Inzidenzwert im Kreis Stormarn (Stand: 23.02.): 757,4

22.02.2022 – Inzidenzwert im Kreis Stormarn (Stand: 22.02.): 762,3

21.02.2022 – Inzidenzwert im Kreis Stormarn (Stand: 21.02.): 786,3

18.02.2022 – Inzidenzwert im Kreis Stormarn (Stand: 18.02.): 813,3

17.02.2022 – Inzidenzwert im Kreis Stormarn (Stand: 17.02.): 758,6

Neu ab 15.01.2022 – Allgemeinverfügung über die Anordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus infizierten Personen oder Kontaktpersonen:

 

Aktuelle Landesverordnung (gültig ab dem 22.11.2021)
FAQ-Seite Land

 

Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung gültig vom 23. August bis zum 19. September 2021 – verlängert bis zum 15. November

LSV-Corona-Information

Allgemeinverfügung Kreis Stormarn

23.07.2021 Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat am 22. Juli 2021 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie tritt am 26. Juli in Kraft und ist gültig bis zum 22. August 2021!

LSV Corona-Information gültig ab dem 26.07.2021

Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat am 25. Juni 2021 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie tritt am 28. Juni in Kraft und ist diesmal gültig bis zum 25. Juli 2021!

LSV Corona-Information 26.07.202125.06.2021 – Inzidenzwert im Kreis Stormarn (Stand: 25.06., 14:30 Uhr): 7,8

14.06.2021
Die Landesregierung hat am 11. Juni 2021 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Die Infektionsdynamik in Schleswig-Holstein konnte in den vergangenen Wochen deutlich gebremst werden, weitere Öffnungsschritte sind möglich. Wie angekündigt und im Veranstaltungsstufenkonzept vorgesehen, werden bei Veranstaltungen und Versammlungen erneut mehr Teilnehmerinnen und Teilnehmer zugelassen. Und: Auch Schwimmbäder können geöffnet werden. Die Neufassung der Verordnung tritt am 14. Juni in Kraft. Sie ist gültig bis zum 27. Juni 2021.

Grundsätzlich gilt:
– Geimpfte und Genesene werden mitgezählt
– Getestete Personen sind geimpften und genesenen Personen gleichgestellt
– Keine Personenbeschränkung für die Sportausübung (Ausnahme Sportveranstaltungen und Wettbewerbe)

 Sportausübung Innenraum/indoor:

Obergrenze Teilnehmende:
– Bei Sportveranstaltungen und Wettkämpfen gilt eine Obergrenze von 500 Personen.
– Zuschauerinnen/Zuschauer sind in der Obergrenze von 500 Personen enthalten.

Erwachsene (Ü 18):
– Testpflicht (für alle) bei mehr als 10 Teilnehmenden.
– Die Testpflicht entfällt, wenn mehr als 80 Quadratmeter pro Teilnehmender bzw. Teilnehmenden zur Verfügung stehen.

Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:
– Testpflicht (für alle) bei mehr als 25 Kindern/Jugendlichen unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern (max. 25 + 2 = 27 Pers.).
– Die Testpflicht entfällt, wenn mehr als 80 Quadratmeter pro Teilnehmender bzw. Teilnehmenden zur Verfügung stehen.

Sport im Außenbereich/outdoor:

 Obergrenze Teilnehmende:
– Bei Sportveranstaltungen und Wettkämpfen gilt eine Obergrenze von 1.000 Personen.
– Zuschauerinnen/Zuschauer sind in der Obergrenze von 1000 Personen enthalten.

Schwimm- und Freibäder:
– Schwimm-, Spaß- und Freibäder können mit einem entsprechenden Hygienekonzept wieder öffnen.
– Testpflicht (für alle) bei mehr als 10 Teilnehmenden.
– Testpflicht entfällt, wenn je sporttreibende Person 80 Quadratmeter zur Verfügung stehen.
– Testpflicht entfällt in Freibädern.

Fitnessstudios:
– Testpflicht (für alle) bei mehr als 10 Teilnehmenden.
– Testpflicht entfällt, wenn je sporttreibende Person mehr als 80 Quadratmeter zur Verfügung stehen.

Hygienekonzept/Kontaktdaten
– Bei der Sportsausübung in geschlossenen Räumen ist ein Hygienekonzept zu erstellen, die Kontaktdaten der Teilnehmenden sowie der Besucherinnen und Besucher sind zu erheben.
– Bei Sportwettbewerben ist generell ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmenden sind zu erheben.
– In Freibädern ist ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten sind zu erheben.

Testpflicht/ Vorlage eines negativen Testergebnisses  

Gültig sind
– Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) sowie PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden).
– Der Nachweis ist in verkörperter (schriftlicher) oder digitaler Form vorzulegen.

  • Ebenfalls gültig sind die sog. Selbsttests. Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmVO) verlangt im Wortlaut, dass der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dies wäre B. der gastgebende Sportverein.
  • Eine Testpflicht gilt nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Eine Testpflicht entfällt bei Vorlage eines anerkannten Immunisierungsnachweises (vollständige Impfung oder Genesung).

 Vollständig geimpft/genesen

 – Vollständig geimpfte Personen und genesene Personen werden bei festgelegten Gruppengrößen mitgezählt.
– Lediglich bei privaten Zusammenkünften oder bei ähnlichen sozialen Kontakten (z.B. Beerdigungen o.ä.) bleibt die Zahl bei der Ermittlung der Teilnehmenden unberücksichtigt. Für den Sport gilt diese Regelung laut Bundesverordnung somit nicht (SchAusnahmV)!

  • Beispiel (indoor): 10 ungeimpfte Personen + 6 Geimpfte = 16 Teilnehmende. Die 10 ungeimpften Personen unterliegen dann der Testpflicht.

Datenschutz

  • Sofern Teilnehmende einen Test bzw. eine Immunisierung (vollständige Impfung oder Genesung) nachweisen müssen, reicht zur Kontrolle die Inaugenscheinnahme des Nachweises aus.
  • Das Anfertigen von Kopien, Notizen oder Fotos ist aus Datenschutzgründen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Person zulässig!

Zuschauerinnen und Zuschauer

  • Für Zuschauerinnen und Zuschauer (beim Training oder bei Wettbewerben) gelten die §§ 5 bis 5c der LVO.
  • Die Zahl der sporttreibenden Personen wird neben den Zuschauerinnen/Zuschauern auf die ergebende Teilnehmerzahloberzahl angerechnet.
  • Die Zuschauerzahl darf nicht isoliert betrachtet werden.
  • Die Art der Veranstaltung richtet sich nach dem für die Zuschauerinnen und Zuschauern vorgegebenen Veranstaltungsrahmen.

Sportwettbewerbe mit Stehplätzen und wechselnden Zuschauerinnen/Zuschauern

  • Es gilt § 5b der Landesverordnung (Veranstaltungen mit Marktcharakter).
  • Teilnehmende haben eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  • Die Einhaltung des Abstandsgebotes ist auch durch eine angemessene Anzahl an Ordnungskräften sicherzustellen.
  • Alkohol darf weder ausgeschenkt noch verzehrt werden.

Veranstaltungen mit Sitzungscharakter

 Innenraum/indoor

  • Veranstaltungen mit Sitzungscharakter (§ 5c) im Innenraum/indoor sind mit bis zu 500 Personen möglich.
    • Genesene und Geimpfte werden mitgezählt
    • Testpflicht (für alle) bei mehr als 10 Teilnehmenden
    • Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung (Ausnahme am Sitzplatz).
    • Das Abstandsgebot gilt bei Teilnehmenden nicht, wenn nicht mehr als die Hälfte der Sitzplätze besetzt wird, eine Platzierung im Schachbrettmuster erfolgt oder alle Teilnehmenden eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Außenbereich/outdoor

  • Veranstaltungen mit Sitzungscharakter im Außenbereich/outdoor sind mit bis zu 000 Personen möglich.
    • Genesene und Geimpfte werden mitgezählt.
    • Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung (Ausnahme am Sitzplatz).
    • Das Abstandsgebot gilt bei Teilnehmenden nicht, wenn nicht mehr als die Hälfte der Sitzplätze besetzt wird, eine Platzierung im Schachbrettmuster erfolgt oder alle Teilnehmenden eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Wichtige Links

 Aktuelle Landesverordnung:

Landesverordnung und Erlasse zum Umgang mit SARS-CoV-2

Aktuelle Pressemitteilung des Landes:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/_startseite/Artikel2021/II/210611_pk_neueVO.html;jsessionid=07537A3BC2D6A0467B12BEC69618F2C2.delivery1-master

Veranstaltungsstufenplan des Landes:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Downloads/2021/_veranstaltungsstufenkonzept.pdf;jsessionid=AFDEEEFCBB58EB4893DE194D0BFBC010.delivery2-master?__blob=publicationFile&v=3

FAQ-Seite Land:

FAQ-Seite der Landesregierung

Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung:

COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV

 

21.05.2021

Geimpft / Genesen / Getestet
Quelle: Land Schleswig-Holstein

 

Welche Voraussetzungen gelten für das Sporttreiben?

Bei der jeweils zulässigen Zahl der Teilnehmenden werden vollständig geimpfte (mindestens zwei Wochen Abstand zur letzten erforderlichen Impfung) und genesene Personen mit entsprechendem Nachweis nicht mitgezählt. Sie erhöhen die Zahl der Teilnehmenden nicht.

Welche Personen gelten als vollständig geimpft oder genesen?

Dazu gehören:

– Personen, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen (seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung sind mindestens 14 Tage vergangen).

– Personen, bei denen mittels eines PCR-Tests eine SARS-CoV-2-Infektion nachgewiesen wurde, die mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegt.

– Personen, die von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind und einmalig eine Impfstoffdosis erhalten haben (seit der Impfung sind mindestens 14 Tage vergangen).

Wie kann der Impfstatus und Genesenenstatus nachgewiesen werden?

Impfstatus:

Der Nachweis des Impfstatus wird durch Vorlage des Impfausweises oder einer Impfbescheinigung erbracht. Im Impfausweis erkennen Sie eine erfolgte Impfung daran, dass in der Spalte „Impfung gegen“ SARS-CoV-2 oder COVID-19 eingetragen ist und rechts daneben ein Aufkleber für die Art der Impfung aufgeklebt ist. Teilweise ist nur der Aufkleber vorhanden. Die Bezeichnung lautet derzeit je nach Impfstoff entweder BioNTech/Pfizer (Comirnaty), Moderna (COVID-19 Vaccine Moderna), Vaxzervria (AstraZeneca) oder Janssen (Janssen-Cilag, Johnson und Johnson). Für einen vollständigen Impfschutz sind für die ersten drei genannten Impfstoffe zwei Impfungen, also zwei Eintragungen, notwendig. Beim Impfstoff Janssen ist eine einmalige Impfung ausreichend.

Genesenenstatus – also bei einer überstandenen Coronavirus-Erkrankung:

Der Nachweis des Genesenenstatus wird durch ein positives PCR-Testergebnis mit Datumsangabe erbracht, das mindestens 28 Tage zurückliegt und nicht älter als 6 Monate ist.

Welche Anforderungen muss ein Corona-Test erfüllen, damit getestete Personen von Erleichterungen profitieren können?

Es kann ein Nachweis über einen Antigen-Schnelltest vorgelegt werden, der zum Beispiel in einer Teststation, in einer Apotheke, bei einem Arzt oder durch entsprechend ausgebildetes Personal in einem Betrieb gemacht wurde. Bei einem Antigen-Schnelltest darf das Testergebnis maximal 24 Stunden alt sein. Auch ein PCR-Test ist zulässig, hier darf das Testergebnis maximal 48 Stunden alt sein.

Mitgliederversammlungen / Jahreshauptversammlungen / Vorstandssitzungen

Auf Nachfrage im Sozialministerium wurde dem LSV mündlich folgende Auslegung zum § 5 c (Veranstaltungen mit Sitzungscharakter) und § 5 e (Ausnahmen) mitgeteilt:

Vorstandssitzungen und auch Gremiensitzungen (wie z.B. Ausschüsse etc.) sind in Präsenz auch in geschlossenen Räumen möglich, sofern diese „erforderlich“ sind. „Erforderlich“ ist jedoch ein unbestimmter Rechtsbegriff, für den es keine juristische Definition gibt. Der Verein/ Verband entscheidet daher selbst, ob die Sitzung erforderlich ist. Beispiele hierfür könnten sein: Vorbereitung von Entscheidungen, Klärung Personalien, Klärung Haushaltsfragen, etc.

Selbstverständlich sollte jeder Verein/ Verband die aktuelle Situation bewerten und prüfen, ob entsprechende Sitzungen auch digital durchgeführt werden können. Wir empfehlen Ihnen aktuell auf Präsenzsitzungen zu verzichten.

Wettkämpfe im Amateursport

Quelle: Land Schleswig-Holstein

Welche Regelungen gelten für Sportwettbewerbe von Amateuren?

Die Durchführung von Amateurwettkämpfen (auch im Individualsport) ist nunmehr im Außenbereich wieder möglich. Folgende Rahmenbedingungen sind dabei einzuhalten:

  1. zwischen den teilnehmenden Mannschaften muss stets der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden,
  2. die einzelnen Mannschaften bestehen aus höchstens zehn Personen,
  3. alle Teilnehmenden sind getestet,
  4. insgesamt nehmen maximal 100 Personen an dem Wettbewerb teil (inklusive Trainer:innen und Betreuer:innen),
  5. Zuschauer:innen haben keinen Zutritt.

Für die ausgeübte Sportart ist demnach entscheidend, dass die Mannschaftsmitglieder untereinander zwar keine Abstände einhalten müssen, zu den jeweils gegnerischen Mannschaften gilt jedoch das Abstandsgebot uneingeschränkt.

Für jeden Wettbewerb ist die:der jeweilige Veranstalter:in verpflichtet, ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt und ein Testkonzept enthält. Außerdem sind die Hygienevorgaben des Landes sowie der jeweiligen Fachverbände einzuhalten. Der:die Veranstalter:in muss die Kontaktdaten der Teilnehmenden erheben.

Eltern-Kind-Turnen

Bisher haben wir von der Landesregierung noch keine Antwort auf unsere Frage erhalten, ob 1 Kind und 1 Elternteil 1 Person sind oder 1 Haushalt. So ist die Umsetzung des „klassischen“ Eltern-Kind-Turnens im Moment leider schwierig, da ein freies Bewegen in der Halle nicht möglich ist. Pro Kind/Elternteil muss innerhalb geschlossener Räume eine Fläche von 80 m² eingeplant werden. So wäre „nur“ Sport am Platz möglich.

 

Die Pressemitteilung des Kreises Stormarn 210517-PM_KREIS

Mitteilung des Landessportverbandes:
Am Abend des 11.05.2021 wurde die geänderte Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein, gültig vom 17.05.2021 bis zum 06.06.2021, im Internet veröffentlicht. Sie können diese hier einsehen und herunterladen: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210511_Corona-BekaempfungsVO.html

Wichtig ist, dass der für den Sport maßgebliche § 11 einige Änderungen erfahren hat, die Lockerungen für den Sport zur Folge haben. Diese Änderungen beziehen sich auf die folgenden Abs. 1, 2 und 5.

Zu Absatz 1:

„Auf die Sportausübung finden die Regelungen der §§ 5 bis 5d keine Anwendung. Sie ist nur wie folgt zulässig:

  1. allein oder gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person,
  2. außerhalb geschlossener Räume in Gruppen von bis zu zehn Personen,
  3. außerhalb geschlossener Räume in festen Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern,
  4. innerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in festen Gruppen von bis zu zehn Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern.“

In den Ziffern 2 und 3 ist die Regelung „ohne Körperkontakt“ nicht mehr angeführt. In Ziffer 3 sind die „Jugendlichen“ aufgenommen worden. Die neue Ziffer 4 eröffnet die Sportausübung in geschlossenen Räumen mit der dort beschriebenen Maßgabe.
Beim Sport unter Anleitung einer Übungsleiterin oder eines Übungsleiters ist diese oder dieser zur Erhebung der Kontaktdaten verpflichtet. Zudem ist in diesen Fällen ein Hygienekonzept erforderlich.

Zu Abs. 2:

In Absatz 2 sind die Sätze 2 und 3 neu gefasst. Die Nutzung von Freibädern und Außenbecken zum Bahnenschwimmen und zur Schwimmausbildung ist nun erlaubt. Im Wortlaut heißt es in Abs. 2:

Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern ist untersagt. Dies gilt nicht für Bahnenschwimmen und Schwimmunterricht in Freibädern und Außenbecken. Die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen und nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erheben.“

 Zu Abs. 5:

  • 11 wurde um den neuen Absatz 5 erweitert. Dort heißt es:

„Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Wettkämpfe im Amateursport außerhalb geschlossener Räume,

  1. die Sportarten betreffen, bei denen zwischen den Mannschaften der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann,
  2. bei denen die einzelnen Mannschaften höchstens zehn Mitglieder haben,
  3. bei denen nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV teilnehmen,
  4. bei denen insgesamt nicht mehr als 100 Personen teilnehmen
    und
  5. bei denen Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zugang haben.“

Insbesondere dieser Absatz 5 bedarf noch einer weiteren Klärung, die wir beim Innenministerium einholen werden.

Des Weiteren ist wichtig, dass Gemeinschaftseinrichtungen (Umkleiden und Duschen) unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 genutzt werden können.

Außerdem fügen wir noch folgende Punkte hinzu:

– Mit Blick auf vollständig Geimpfte oder Genesene liegen uns aktuell über die Landesverordnung hinaus keine weiteren Erkenntnisse vor und auch hierzu besteht weiterer Klärungsbedarf.

– Diesen Klärungsbedarf gibt es auch im neuen § 5 c. Hiernach sind Veranstaltungen mit Sitzungscharakter außerhalb geschlossener Räume mit einer Teilnehmerzahl von bis zu 50 Personen möglich.

Sobald uns weitere Informationen aus der Landesverwaltung vorliegen, werden wir Sie wie gewohnt mit einer Rundmail in Kenntnis setzen. Wir bitten Sie um Geduld und Verständnis.

Darüber hinaus unterliegt die Auslegung der Corona-Bekämpfungsverordnung einer ständigen Anpassung/Änderung. Daher empfehlen wir Ihnen dringend, sich auch regelmäßig auf der FAQ-Seite der Landesregierung zu informieren.

06.05.2021 – Corona-Notbremse seit heute aufgehoben!
Für den Sport gilt:

  1. Sportausübung ist allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person möglich.
  2. Außerhalb geschlossener Räume kann in Gruppen mit bis zu 10 Personen kontaktfreier Sport betrieben werden
  3. Draußen können bis zu 20 Kinder (bis 14 Jahre) kontaktfrei unter Anleitung einer Übungsleiterin oder eines Übungsleiters und mit Kontaktdatenerhebung in festen Gruppen Sport treiben
  4. In großen Räumen bzw. Hallen können auch mehr Personen Sport treiben (mindestens 80 Quadratmeter Fläche pro Person)
  5. Innerhalb geschlossener Räume und beim Kindersport müssen Hygienekonzepte vorliegen und Kontaktdaten erhoben werden.

Für die Ausübung von Sport gelten zudem die allgemeinen Regelungen der Verordnung, insbesondere sind die Anforderungen des § 3 zur Schließung von Gemeinschaftsräumen, Lüften, Desinfektion etc.  einzuhalten.

 

05.05.2021 – Impfberechtigung der Übungsleiter*innen und Trainer*innen im Jugendbereiche.

Zur Sachlage lesen Sie bitte die Ausführungen des Landessportverbandes SH

 

Bis die CORONA-Notbremse außer Kraft gesetzt wird, ist es notwendig, dass der Inzidenzwert an 5 aufeinanderfolgenden Werktagen (Sonn- und Feiertage zählen nicht dazu) den Schwellenwert von 100 unterschreitet.
Ausschlaggebend sind die Zahlen des Robert-Koch-Instituts – nicht die eigenen Werte des Kreises.

Voraussichtlich wird ab Donnerstag die CORONA-Notbremse außer Kraft gesetzt.

Der Kreis Stormarn wird die entsprechenden Informationen geben.

Neue Informationen zum Test bei Anleitungspersonen

  1. Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern.
    => Anleitungspersonen/Trainer*innen/Übungsleiter*innen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen
    Die zuständige Behörde ist der Kreis Stormarn – von hier steht eine Antwort noch aus!

    Antwort aus dem Ministerium für Inneres in Kiel am 28.04.2021:
    Nach dem IfSG sind auch die sog. Selbsttests anerkannt. Die Dokumentation geschieht am besten vor Ort (also beim Eintritt in die Sportstätte) und der schriftlichen Dokumentation der Anleitungsperson (z.B. Übungsleiter). Sicherer sind die schriftlichen Nachweise der sogenannten Bürgertests (kostenlose Schnelltest) in Testzentren.
    „anerkannte Tests“ nach §28b (9) IfSG sind die hinter diesem Link. Dazu zählen auch die dort aufgeführten sogenannten Selbsttests.

27.04.2021 
Inzidenzwert im Kreis Stormarn (Stand: 27.04., 14:30 Uhr): 99,9

26.04.2021

Die Allgemeinverfügung des Kreises Stormarn:

  1. die Ausübung von Sport (sowohl Innen als auch Außen!) ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die
    -> allein,
    -> zu zweit oder
    -> mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden
    => sowie bei Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampfbetriebs der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, wenn
  2. a) die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist,
  3. b) nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind
    c) angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden
  1. Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern.
    => Anleitungspersonen/Trainer*innen/Übungsleiter*innen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen (keine Selbsttests, da Fotos nicht für die Dokumention gelten!)
    Die zuständige Behörde ist der Kreis Stormarn – von hier steht eine Antwort noch aus!

    Antwort aus dem Ministerium für Inneres in Kiel:
    Nach dem IfSG sind auch die sog. Selbsttests anerkannt. Die Dokumentation geschieht am besten vor Ort (also beim Eintritt in die Sportstätte) und der schriftlichen Dokumentation der Anleitungsperson (z.B. Übungsleiter). Sicherer sind die schriftlichen Nachweise der sogenannten Bürgertests (kostenlose Schnelltest) in Testzentren.
    „anerkannte Tests“ nach §28b (9) IfSG sind die hinter diesem Link. Dazu zählen auch die dort aufgeführten sogenannten Selbsttests.
  1. Rehasport ist wie gehabt mit Sondergenehmigung durchführbar
  2. Zwischen 22 und 5 Uhr gelten Ausgangsbeschränkungen. Nur in Ausnahmefällen darf die Wohnung oder das eigene Grundstück verlassen werden. Spaziergänge, Joggen, Fahrradfahren und vergleichbare Individualbewegungsarten bleiben bis Mitternacht erlaubt, allerdings nur alleine und nicht auf Sportanlagen. Diese sind ebenfalls ab 22 Uhr geschlossen zu halten.

Das Bundesgesetz (Infektionsschutzgesetz)  gilt als oberste Verordnung – alle anderen (Land und Kreisverordnungen) sind diesem anzupassen.

23.04.2021

Nachdem im Kreis Stormarn  die Sieben-Tage-Inzidenz nunmehr drei Tage in Folge über der Marke von 100 Infektionen je 100.000 Einwohner in 7 Tagen liegt, gelten ab Samstag, 24.04.2021 im Kreis Stormarn u.a. folgende verschärfende Maßnahmen aus den Neuerungen des Infektionsschutzgesetzes:

  •    Private Treffen sind auf die Angehörigen eines Hausstandes und maximal eine weitere Person begrenzt. Ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren.
    ·        Zwischen 22 und 5 Uhr gilt eine Ausgangsbeschränkung.  Das Verlassen der Wohnung oder des eigenen Grundstückes ist nur in Notfällen und zur Berufsausübung erlaubt. Joggen und Spaziergänge alleine bleiben bis 24 Uhr erlaubt.
    ·        Für den Einzelhandel des erweiterten täglichen Bedarfs gilt, der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäftes hinausgehen, ist untersagt. Neu ist außerdem, dass für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche nur ein Kunde je 20 Quadratmeter bedient werden darf, ab 800 Quadratmetern Fläche darf ein Kunde pro 40 Quadratmetern einkaufen.
    ·        Gastronomie darf ausschließlich  Abhol- und Lieferdienste anbieten.
    ·        Sport ist nur noch allein, mit einer weiteren Person oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes möglich. Darüber hinaus ist kontaktloser Gruppensport  für  bis zu fünf Kinder im Alter bis 14 Jahre möglich.
    ·        Körpernahe Dienstleistungen ohne therapeutischen Hintergrund sind untersagt. Medizinische Dienstleistungen sind mit FFP2-Maske, Friseurbesuche und Fußpflege zusätzlich mit einem negativen Corona-Testergebnis, nicht älter als 24h, möglich.
    ·        Freizeiteinrichtungen u.a. Wellnesszentren, Saunen und Fitnessstudios sind zu schließen.Auf Grundlage des Erlasses der Landesregierung vom heutigen Tage, den der Kreis in seiner Allgemeinverfügung in vollem Umfang umzusetzen hat, gelten darüber hinaus ab Samstag, 24.04.2021 folgende ergänzende Regelungen, die der Kreis per Allgemeinverfügung festsetzt:
  •    In Kindertageseinrichtungen ist nur noch eine Notbetreuung möglich. Dabei dürfen in der Regel nicht mehr als zehn Kinder in einer Gruppe gleichzeitig betreut werden.
    ·        Weitere Angebote der Kinder- und Jugendhilfe sind auf eine Gruppengröße von max. 5 Personen zu begrenzen.
    ·        Schulen und schulische Betreuungsangebote bieten Distanzunterricht an; für Schüler*innen der Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird eine Notbetreuung vorgehalten. Für Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf können an Förderzentren und allgemeinbildenden Schulen erforderliche Betreuungsangebote vorgehalten werden; gleiches gilt für Schüler*innen ab der Jahrgangsstufe 7 an allgemeinbildenden Schulen, für die eine Betreuung in der Schule aufgrund eines besonderen Bedarfs bei der Schülerin oder dem Schüler erforderlich ist. Für die Abschlussjahrgänge kann Präsenzunterricht stattfinden. In den Jahrgangsstufen 9 bis 13 können schriftliche Leistungsnachweise, soweit diese für die Bildung von unmittelbar abschlussrelevanten Noten in Zeugnissen zum Ende des Schuljahres 2020/21 erforderlich sind, durchgeführt werden.
    ·        Distanzunterricht ist auch für die berufsbildenden Schulen vorgesehen. Soweit eine angemessene Prüfungsvorbereitung nicht anders möglich ist, kann für Schüler*innen, die im Schuljahr 2020/21 an einer Abschluss- oder Zwischenprüfung teilnehmen, Präsenzunterricht unter Auflagen stattfinden.
    ·        Theoretischer Unterricht von Fahrschulen ist nur als Fernunterricht möglich.
    ·        Das Betreten von Verkaufsstellen des Einzelhandels und von Wochenmärkten ist nur durch eine Person pro Haushalt gestattet. Eine Begleitung durch eine erforderliche Assistenz ist gestattet. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen das jeweilige Elternteil begleiten.
    ·        Der Ausschank und der Verzehr von alkoholhaltigen Getränken ist im öffentlichen Raum untersagt.

Den genauen Wortlaut  der ab 24.04.2021 geltenden Allgemeinverfügung des Kreises, entnehmen Sie bitte aus der beigefügten Anlage.

Die Allgemeinverfügung des Kreises Stormarn vom 16. April 2021 zu ergänzenden Maßnahmen bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuninfektionen und die Allgemeinverfügung des Kreises Stormarn vom 09. April 2021 zur Festlegung der Bereiche, in denen der Ausschank und Verzehr von alkoholhaltigen Getränken auf dem Gebiet des Kreises Stormarn untersagt ist, werden mit Ablauf des 23. April 2021 aufgehoben.

Allgemeinverfügung Kreis Stormarn: AV ü 100 230421

 

22.04.2021
Nach dem der Inzidenzwert den dritten Tag in Folge über 100er Marke liegt und die Änderung des Infektionsschutzgesetzes zum kommenden Samstag, 24.04.2021 in Kraft tritt, gelten damit bereits ab Samstag im Kreis Stormarn u.a. folgende verschärfende Maßnahmen:

– private Kontakte sind nur noch mit dem Haushalt und maximal einer weiteren Person erlaubt
– es gilt eine Ausgangsbeschränkung von 22 bis 5 Uhr, Sport allein bis 24 Uhr ausgenommen
– die Außengastronomie ist zu schließen

Bezüglich der Maßnahmen in den Kitas und Schulen, wird die Landesregierung am morgigen Freitag eine Entscheidung treffen.
Eine ausführliche Information über alle ab Samstag in unserem Kreis geltenden Regelungen werden am morgigen Freitag veröffentlicht.

20.04.2021
Die Landesregierung hat die Regelung zur sogenannten Maskenpflicht in der Corona-Bekämpfungsverordnung geändert. Sie tritt am Montag, 19. April, in Kraft. Außerdem wurden verschiedene Konkretisierungen beschlossen:
Landesverordnung 

29.03.2021
ergänzend zu den bereits bestehenden Regelungen durch die Corona-Bekämpfungsverordnung hat das Gesundheitsministerium am 27. März 2021 einen Erlass veröffentlicht, der die weiteren Schutzmaßnahmen in den Kreisen und kreisfreien Städten bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern regelt.
siehe hier: 100er Erlass
Das Innenministerium bittet darum, sich bei Nachfragen direkt an rechtsfragen.coronavirus@sozmi.landsh.de zu wenden.

27.03.2021
Die Landesregierung hat am 26. März 2021 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen – sie gilt vom 29. März bis 11. April.
Die bisherigen Maßnahmen werden weitgehend fortgesetzt. Neben redaktionellen Klarstellungen und Anpassungen gibt es u.a. für den Sport nachfolgende Änderungen:

Ÿ Beim zulässigen Kindersport ist nun eine Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen/Übungsleitern möglich.

Ÿ Zudem können die zuständigen Gesundheitsämter die Öffnung von Bädern für Gruppenschwimmkurse für Kinder (bis 14 Jahre) erlauben.

Beim Sport unter Anleitung einer Übungsleiterin oder eines Übungsleiters (§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) ist diese oder dieser zur Erhebung der Kontaktdaten verpflichtet. Zudem ist in diesen Fällen ein Hygienekonzept erforderlich.

Zum Schwimmunterricht zählen sowohl schulische Angebote im Klassenverband als auch außerschulische Schwimmkurse in festen angeleiteten Gruppen. Bei der Ausnahmemöglichkeit für Kader sind auch Nachwuchskader (Nachwuchskader II und Landeskader) mit umfasst. Nachweise des Kaderstatus durch den jeweils zuständigen Landesfach-/Sportfachverband sind bei Beantragung der Ausnahmegenehmigung vorzulegen. Bei größeren Gruppen, insbesondere beim Schwimmunterricht mit Kindern, sollen die Gesundheitsbehörden bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen tagesaktuelle Tests als Voraussetzungen verlangen.

Die Auslegungen der Landesverordnung unterliegen derzeit einer ständigen Anpassung/Änderung. Daher empfehlen wir Ihnen dringend, sich parallel auch auf der FAQ-Seite der Landesregierung zu informieren.

Verordnungen und Erlasse des Landes im Internet: http://www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse

08.03.2021
Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat am 6. März 2021 wie angekündigt zahlreiche Änderungen der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen.
Zusätzlich zu den seit dem 1. März gültigen Öffnungsschritten werden damit zum Montag (8. März 2021) weitere Beschränkungen unter Auflagen aufgehoben.
Für den vereinsgebundenen Sport konnten deutliche Lockerungen erreicht werden. Allerdings basieren diese auf den aktuellen Inzidenzzahlen, was konkret bedeutet, dass Lockerungen wieder zurückgenommen werden können, falls sich das Infektionsgeschehen verändert.

Der Landessportverband bittet daher seine Vereine und Verbände, die entsprechenden Regelungen mit Vorsicht und Augenmaß umzusetzen. 

Für den Sport in SH gilt nun:

1. Sportausübung ist allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person möglich.

2. Außerhalb geschlossener Räume kann in Gruppen mit bis zu 10 Personen kontaktfreier Sport betrieben werden

3. Draußen können bis zu 20 Kinder (bis 14 Jahre) kontaktfrei unter Anleitung einer Übungsleiterin oder eines Übungsleiters und mit Kontaktdatenerhebung in festen Gruppen Sport treiben

4. In großen Räumen bzw. Hallen können auch mehr Personen Sport treiben (mindestens 80 Quadratmeter Fläche pro Person)

5. Innerhalb geschlossener Räume und beim Kindersport müssen Hygienekonzepte vorliegen und Kontaktdaten erhoben werden.

Soweit der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, gelten die oben geschilderten Konstellationen für jeden einzelnen Raum. Damit ist klargestellt, dass innerhalb eines Raumes nicht mehr als die in Nr. 1 genannte Personen nebeneinander Sport treiben dürfen. Hinsichtlich der Feststellung der einzelnen Räume sind grundsätzlich die der baurechtlichen Nutzungsgenehmigung zugrundeliegenden Pläne maßgebend. Nicht ausreichend sind hingegen bloße Stellwände, die einen Raum aufteilen.

Bei ausreichend großen Räumen können auch mehrere Personen Sport treiben. Dabei ist die Zahl der anwesenden Personen auf eine Person je 80 Quadratmetern begrenzt. Damit soll es ermöglicht werden, dass sehr große Räumlichkeiten wie z. B. Tennishallen, die über keine festen Abtrennvorrichtungen verfügen, von mehr als den in Nummer 1 genannten Personen genutzt werden können. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass soweit mehrere Personen nach Nummer 1 in einer Sportanlage getrennt Sport treiben, dies nur zulässig ist, soweit eindeutig keine gemeinsame Sportausübung vorliegt und die Virusübertragung durch Aerosole nicht zu befürchten ist. Die bloße Einhaltung des Mindestabstandes zueinander reicht dabei nicht aus, so dass auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung innerhalb der Räumlichkeiten zu achten ist.

Die Sportausübung in Anlagen außerhalb geschlossener Räume ist nur in einer der in den Nummern 1 bis 3 genannten Konstellationen möglich. Die Trainerinnen und Trainer sind dabei jeweils mit zu berücksichtigen, eine Erweiterung des zulässigen Personenkreises um Trainerinnen und Trainer ist nicht zulässig. Soweit mehrere Personen nach Nummer 1 auf einer Sportanlage getrennt Sport treiben, ist dies nur zulässig, soweit eindeutig keine gemeinsame Sportausübung vorliegt und die Virusübertragung durch Aerosole nicht zu befürchten ist. Die bloße Einhaltung des Mindestabstandes reicht dabei nicht aus.

Für die Ausübung von Sport gelten zudem die allgemeinen Regelungen der Verordnung, insbesondere sind die Anforderungen des § 3 zur Schließung von Gemeinschaftsräumen, Lüften, Desinfektion etc.  einzuhalten.

Veranstaltungen und Sitzungen bleiben für Sportvereine/Verbände weiterhin untersagt.

Die Verordnung gilt zunächst bis einschließlich 28. März 2021.
Für Flensburg und Umgebung regeln die Stadt Flensburg und der Kreis Schleswig-Flensburg angesichts des dortigen Infektionsgeschehens weitere Maßnahmen per Allgemeinverfügung.

Verordnungen und Erlasse des Landes im Internet: http://www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse

04.03.2021
in Ergänzung der neuen Landesverordnung – gültig vom 1. bis 7. März 2021 – gibt es  aus dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung Informationen, das die sog. FAQs noch einmal geändert worden sind:

(…) Die Regelung gilt sowohl für den Freizeit- als auch Breiten-, Leistungs- und Spitzensport (zu den Ausnahmemöglichkeiten im Profisport oder für Berufssportler:innen siehe „Welche Regelungen gelten für Kader-, Profi- und Berufsportler:innen?“) sowie für den Tiersport für sämtliche ausgeübte Sportarten. In den genannten Personenkonstellationen, unter denen derzeit Sport betrieben werden darf, ist der Mindestabstand zueinander nicht einzuhalten, sodass auch Kontaktsport gemeinsam betrieben werden kann (nicht jedoch Mannschafts- oder Gruppensport). (…)
Quelle: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/Dossier/Sport.html;jsessionid=799CEAF5E9146129D5C35E004DD8CBA7.delivery2-master

26.02.2021

KIEL. Die Landesregierung hat heute (26. Februar) wie angekündigt eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Einige der bisherigen Beschränkungen in verschiedenen Lebens- und Wirtschaftsbereichen werden damit unter Auflagen aufgehoben. Ministerpräsident Daniel Günther nannte das beschlossene Maßnahmenpaket verantwortbar. Die Landesregierung bringe mit ihrem heutigen Beschluss „auf den Weg, was sie angekündigt hat“.

Ab Montag, 1. März, sind unter anderem folgende Änderungen gültig:

· Einzelhandel: Blumenläden, Gärtnereien, Gartenbaucenter einschließlich räumlich getrennter Gartenabteilungen von Baumärkten können wieder öffnen;

  • Sport:

Sportanlagen (dazu gehören Fitness-Studios) können geöffnet werden, die Kontaktregelungen bleiben aber erhalten. Dies bedeutet:
–  Jemand kann nun auch auf/in Sportanlagen alleine Sport treiben oder gemeinsam mit den Personen seines eigenen Haushaltes.
–  Ebenso möglich ist es, dass zwei Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten gemeinsam Sport treiben. –
– Soweit der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, gilt diese Beschränkung für jeden Raum.
– Zuschauerinnen und Zuschauer haben keinen Zutritt.
– Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern bleibt untersagt

· Elementare körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseursalons): Zulässig sind – mit entsprechenden Hygienekonzepten, der Erhebung von Kontaktdaten und Schutzmaßnahmen (qualifizierte Mund-Nasenbedeckungen) – neben den bisher gestatteten medizinisch notwendigen und pflegerisch notwendigen Dienstleistungen nun auch die Haupthaar-, Bart- und Nagelpflege;
· Außerschulische Bildungsangebote: Berufliche Qualifizierungen, die für eine ausgeübte oder angestrebte berufliche Tätigkeit zwingend erforderlich sind und deren Durchführung in digitaler Form rechtlich nicht möglich ist, sind zulässig (z.B. Unterrichtungen für Wachpersonen);
· Tierparks: Die Außenbereiche von Tierparks, Wildparks, Aquarien, Angelteichen und Zoos können mit Hygienekonzepten geöffnet werden. Die Besucherzahl ist auf eine Person je 20 Quadratmeter der zugänglichen Wege- und Verkehrsfläche begrenzt. Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher sind zu erheben;
· Inbetriebnahme von Booten: Das Kranen und Slippen von Booten ist unter Auflagen (u.a. Hygienekonzepte) möglich;
· Kurse zur Hundeausbildung: Unter Berücksichtigung der allgemeinen Kontaktregelungen ist Einzelunterricht außerhalb geschlossener Räume mit Hygienekonzept und Kontaktdatenerhebung möglich – Gruppenangebote bleiben unzulässig.

Die Verordnung gilt zunächst bis einschließlich 7. März 2021.

Die Stadt Flensburg und der Kreis Schleswig-Flensburg regeln angesichts des dortigen Infektionsgeschehens per Allgemeinverfügung weitere Maßnahmen.

Verordnungen und Erlasse im Internet: http://www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse

Verantwortlich für diesen Pressetext: Peter Höver, Frank Zabel, Patrick Kraft  |  Düsternbrooker Weg 104, 24105 Kiel  | Tel. 0431 988-1704  |  E-Mail: regierungssprecher@stk.landsh.de  |  Medien-Informationen im Internet: www.schleswig-holstein.de

Gleichzeitig hat der Kreis Stormarn seine Anlage zur Allgemeinverfügung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an gekennzeichneten öffentlich zugänglichen Bereichen überarbeitet.

Sie finden diese Anlage auf der Internetseite des Kreises Stormarn.

22.02.2021
Das Kabinett hat am 19. Februar 2021 den angekündigten Änderungen der Corona-Bekämpfungsverordnung und der Schul-Corona-Verordnung zugestimmt und so eine Reihe von Öffnungen auf den Weg gebracht.

Die angepasste Verordnung gilt vom 22. bis 28. Februar 2021. Ab 1. März soll es weitere, bereits angekündigte Anpassungen geben, wie z.B. die Öffnungen für Friseure oder für den Individualsport.
Ob und in welcher Form weitere Rücknahmen von Einschränkungen im Bereich Sport stattfinden, können wir jedoch aktuell nicht beantworten. Alle Maßnahmen unterliegen der jeweils aktuellen Bewertung der Infektionslage in Schleswig-Holstein.

Verordnungen und Erlasse des Landes im Internet: http://www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse

Weitere wichtige Informationen:

Sportvereine und -verbände können noch bis zum 26. Februar 2021 Anträge auf Unterstützung in der Corona-Pandemie stellen

Das Land Schleswig-Holstein stellt für gemeinnützige Sportvereine und -verbände, denen etwa Mitgliedsbeiträge und Kursgebühren weggebrochen sind, weitere 2,5 Millionen Euro Soforthilfe bereit. Sportvereine und -verbände sowie überregional bedeutsame Sportschulen können eine Förderung beim Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung beantragen. Die Richtlinie und die Antragsunterlagen finden Sie hier.

11.02.2021:
Viele Vereine stehen zur Zeit vor dem Thema der Mitgliederversammlung und in welcher Form diese durchgeführt werden kann/soll.
Wir geben Ihnen hier einen Leitfaden vom DOSB zur Durchführung einer digitalen Versammlung:
Leitfaden_Digitale_Mitgliederversammlungen

03.02.2021
Die FAQs zum Thema „Coronavirus“ wurden im Bereich „Welche Voraussetzungen gelten für das Sporttreiben?“ wie folgt geändert:

„ … Das Betreten von Sportanlagen zum Zweck der Erhaltung der Anlage, der Eigentumssicherung oder sonstiger notwendiger Arbeiten bleibt unter den allgemeinen Kontaktbeschränkungen möglich. Auch das Abholen und Zurückbringen von Gegenständen oder Sportgeräten (z.B. Ruderboote oder Kajaks) aus den Sportanlagen ist unter Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen möglich. Möglich ist auch, dass geschlossene Sportanlagen beispielsweise von Trainer*innen genutzt werden, um Videos für Übungen zum Sporttreiben aufzunehmen, die zum Beispiel im Internet zur Verfügung gestellt werden können (quasi als Distanzunterricht online). Auch hier sind die Kontaktbeschränkungen einzuhalten, d.h. maximal zwei Personen gleichzeitig dürfen am Videodreh teilnehmen (aber nur für diesen Zweck). Nicht zulässig sind sämtliche Übungen in Sporteinrichtungen, die ausschließlich zur Ausübung von Sport in diesen Einrichtungen dienen. Die Sportanlagen dürfen für die Sportausübung nicht betreten werden.“

Quelle: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/Dossier/Sport.html

 

01.02.2021
zum Perspektivplan der Schleswig-Holsteinischen Landesregierung vom 26. Januar 2021 hat der Landessportverband SH eine Pressemitteilung herausgegeben:
1- LSV-Pressemitteilung zum Perspektivplan der Landesregierung Schleswig.._

 

26.01.2021
Das Kabinett hat im Nachgang der Ministerpräsidentenkonferenz vom 19. Januar 2021 die Corona-Bekämpfungsverordnung angepasst. Die neuen Regelungen sollen vor allem die Dynamik des Infektionsgeschehens reduzieren und den Anstieg von Neuinfektionen minimieren. Sie treten mit heutigen Datum in Kraft und haben zunächst bis zum 14. Februar 2021 Gültigkeit.

Die Fassung von § 11 (Sport) enthält keine Änderung gegenüber der Verordnung vom 08. Januar 2021. Die Sportausübung ist gemäß § 11 Abs. 1 der Landesverordnung weiterhin nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person gestattet. Sportanlagen sind für die Sportausübung geschlossen zu halten.

12.01.2021

Die Landesregierung hat am 8. Januar 2021 im Nachgang der Ministerpräsidentenkonferenz vom 5. Januar 2021 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen.

Kernpunkt der Änderungen der Corona-Bekämpfungsverordnung sind die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und privaten Raum: Zusammenkünfte zu privaten Zwecken sind nur noch mit Personen eines gemeinsamen Haushalts sowie einer weiteren Person zulässig (unabhängig vom Ort des Treffens).

Die Fassung von § 11 (Sport) enthält keine Änderung gegenüber der Verordnung vom 16. Dezember 2020. Die Sportausübung ist gemäß § 11 Abs. 1 der Landesverordnung innerhalb und außerhalb von Sportanlagen weiterhin nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person gestattet. Sportanlagen sind für die Sportausübung weiterhin geschlossen zu halten.

Außerdem sind Veranstaltungen gemäß § 5 weiterhin untersagt. Mögliche Ausnahmen entnehmen Sie bitte direkt dem Paragraphen in der Landesverordnung.

Die Verordnung tritt am11. Januar 2021 in Kraft – sie gilt bis einschließlich Sonntag, 31. Januar 2021.

Die Verordnung wird im Internet veröffentlicht: www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse.

09.12.2020:

heute (9. Dezember) hat das Schleswig-Holsteinische Innenministerium in einer Medien-Information mitgeteilt, dass die Sportvereine und -verbände in Schleswig-Holstein weitere 2,5, Millionen Euro Unterstützung erhalten sollen, damit Liquiditätsengpässe aufgefangen werden können. Diese entstehen den Sportvereinen u.a. durch Corona-bedingte Vereinsaustritte und fehlende Neueintritte. Damit wird das bereits beendete Soforthilfeprogramm für den Sport aus dem Frühjahr noch einmal aufgelegt.

Sobald die Richtlinie und nähere Informationen bzgl. des Förderprogramms und des Antragsverfahrens vorliegen, werden wir Sie kurzfristig informieren.

Die Medien-Information des Innenministeriums können Sie hier nachlesen. Die Pressemitteilung des Landessportverbandes zum Soforthilfeprogramm des Landes haben wir ebenfalls hier für Sie verlinkt.

30.11.2020: die Corona Bekämpfungsverordnung wird vor dem Hintergrund der Infektionslage und des darauf aufbauenden Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten vom 25. November 2020 angepasst.

Leider hat es für den Sport keine Lockerungen gegeben. Die Sportausübung ist gemäß § 11 Abs. 1 der Landesverordnung innerhalb und außerhalb von Sportanlagen weiterhin nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person gestattet.
Landesverordnung

Verordnung des Kreises Stormarn

02.11.2020: Ersatzverkündung der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein zur Kenntnisnahme (Zu § 11 (Sport)
https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/201101_corona_bekaempfungsVO.html

Rehasport ab dem 02.11.2020 – Eine Auskunft vom RBSV-SH:
„Nachdem die neue Landesverordnung nun erschienen ist und nach Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter für Sport im Innenministerium, kann der Rehabilitationssport unter folgenden Bedingungen weiter durchgeführt werden:
Wie in der Ersatzverkündung zur Landesverordnung vom 01.11.2020 unter § 11 Absatz 3 mitgeteilt, kann der medizinisch verordnete Rehabilitationssport (nur mit Verordnung) durchgeführt werden, wenn
– dafür eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde vor Ort (Gesundheitsamt) beantragt wird.
->  das Hygienekonzept des Vereins ist bei der Beantragung mit beizulegen.
->  das Gesundheitsamt entscheidet dann, ob der Rehabilitationssport stattfinden darf und mit wie vielen Personen.
->  die Meldung ans Ministerium erfolgt durch das Gesundheitsamt.“

 

27.10.2020: Die Neuinfektionen innerhalb der letzten 7 Tage ergeben für den Kreis Stormarn einen Inzidenzwert, der höher als 50 liegt ( 53,6, Stand 26.10., 13:00 Uhr) ). Für diesen Fall hat die Landesregierung den Kreisen und kreisfreien Städten Maßnahmen vorgegeben, um die Ausbreitungsdynamik des Virus zu stoppen.
Stormarner Allgemeinverfuegung_Inzidenz_50_26_10_2020-

Landesverordnung und Erlasse zum Umgang mit SARS-CoV-2

 

22.10.2020: Landrat Dr. Görtz appelliert an Sportvereine: Lasst die Umkleidekabinen und Duschen geschlossen
Hier die Allgemeinverfügung des Kreises Stormarn vom 21.10.2020
Kreis-Stormarn_AllgemeinverfuegungCoronavirus21102020

22.10.2020: Erlass zur Umsetzung der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 14. Oktober zur Bekämpfung der Corona-Pandemie veröffentlicht hat. Mit dem Erlass werden Maßnahmen bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenzen in den Kreisen und kreisfreien Städten festgelegt, die auch den Sport in unserem Land betreffen, wenn der 7-Tage-Inzidenz-Wert über 50 steigt.

Verpflichtend umzusetzende Maßnahmen bei Viruszirkulation auf Bevölkerungsebene

Maßnahmen bei 7-Tage-Inzidenz > 50 pro 100.000 Einwohner

3b) Öffentlicher Raum:

Es gilt eine Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum auf max. 10 Personen.  Abweichende Regelungen zur Kontaktbeschränkung und Personenzahlbegrenzung aus § 11 Sport (z.B. vorbereitendes Training auf Wettkämpfe bzw. Wettkämpfe selbst) fallen weg. Ausgenommen sind Profisportmannschaften, soweit das Hygienekonzept entsprechende Teststrategien vorsieht.
Hier der vollständige Erlass

 

02.10.2020: Hilfen für Individual- und Mannschaftssportarten im (semi-)professionellen Wettbewerb – Richtlinie aktualisiert

Seit dem 1. September können Sportvereine und Unternehmen der Profi- und Semiprofiligen Kompensationen für Einnahmeausfälle beim Bundesverwaltungsamt – sogenannte Billigkeitsleistungen – beantragen. Hierbei gab es aufgrund unklarer Formulierungen in der Richtlinie in den letzten Wochen einige Verwirrung, welche Vereine antragsberechtigt sind. Nun ist die entsprechende Richtlinie angepasst worden.
Die Billigkeitsleistungen dienen der Abmilderung aufgrund des Ausbruchs von COVID-19 erlittener finanzieller Einbußen bei Ticketeinnahmen und werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

Antragsberechtigte Empfänger der Billigkeitsleistung sind:
a) Sportvereine und Unternehmen im professionellen und semiprofessionellen Wettbewerb, die mit wenigstens einer Mannschaft einer 1., 2. oder 3. Liga im Bereich der olympischen, nichtolympischen und paralympischen Individual- und Mannschaftssportarten angehören und in den Jahren 2019 und 2020 jeweils nicht mehr als 249 Mitarbeiter beschäftigen, sowie

b) Verbände, die wenigstens eine Mannschaft im professionellen und semiprofessionellen Wettbewerb im Bereich der olympischen, nichtolympischen und paralympischen Individual-und Mannschaftssportarten haben oder regulär wenigstens einen professionellen oder semiprofessionellen Wettbewerb im Bereich der olympischen, nichtolympischen und paralympischen Individual-und Mannschaftssportarten ausrichten oder veranstalten und in den Jahren 2019 und 2020 jeweils nicht mehr als 249 Mitarbeiter beschäftigen

Die Antragstellung kann ausschließlich über das auf der Internetseite des BVA unter www.bva.bund.de/Sport-Corona-Hilfe zur Verfügung gestellte elektronische Verfahren (Online-Portal) erfolgen.
Anträge können vom 1.September bis zum 31.Oktober 2020 gestellt werden.
Die Antragstellung kann ausschließlich durch einen vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt erfolgen. Dieser muss sein Einverständnis erklären, dass das BVA seine Eintragung im Berufsregister der zuständigen Kammer nachprüft.

nie NovellierunHier finden Sie die Billigkeitsrichtlig.

Hier finden Sie FAQs zu den Billigkeitsrichtlinien.

 

01.09.2020: Die Schleswig-Holsteinische Landesregierung hat eine Anpassung der Corona-Verordnung beschlossen. Diese gilt ab dem 2. September 2020 und bis zum 4. Oktober 2020. Ziel der verabschiedeten Beschlüsse in Schleswig-Holstein ist auch, eine größere Einheitlichkeit insbesondere zwischen den norddeutschen Ländern herzustellen.

Im Bereich des Sports hat es eine Neuerung gegeben:
Es besteht nun die Möglichkeit des Zuschauens für je eine Aufsichtsperson von Minderjährigen (§ 11 Abs. 1 Nr. 4).
hier die neue Landesverordnung

19.08.2020: Details der aktuelle Landesverordnung sowie auf die Corona-FAQ´s des Landes Schleswig-Holstein zum Thema Sport
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/Dossier/Sport.html

 

12.08.2020: Das Land SH beschließt (vorbehaltlich der Beschlussfassung durch das Kabinett )  die Vorbereitung auf die Wiederaufnahme des Liga- und Wettkampfbetriebs

Auch und gerade in der herausfordernden Zeit der Corona-Pandemie ist es wichtig, dass der gemeinnützige Sport seine vielschichtige und wertvolle gesamtgesellschaftliche Aufgabe, auch für den Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger, wahrnehmen kann. Gleichzeitig gilt es aber auch, das Infektionsgeschehen weiter im Blick zu behalten. Unter der Voraussetzung eines weiterhin gemäßigten Infektionsgeschehens in Schleswig-Holstein sollen die nächsten Schritte die folgenden sein:

  1. Zum 19. August 2020 soll auch für Kontaktsport das Training sowie der Liga- und Wettkampfbetrieb drinnen und draußen, unabhängig von der Frage, ob Freizeit-, Breiten-, Leistungs- oder Spitzensport ausgeübt wird, ermöglicht werden. Die Anzahl der Trainingsteilnehmerinnen und -teilnehmer orientiert sich an der jeweiligen Sportart. Die Anzahl der Zuschauerinnen und Zuschauer bei Liga- und Wettkampfbetrieb richtet sich nach den Vorgaben des Veranstaltungsstufenkonzepts.
  2. Die Kontaktnachverfolgung der am Sport Beteiligten ist lückenlos sicherzustellen. Ein sportartspezifisches Hygienekonzept ist im Vorwege zu erstellen und auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Das Hygienekonzept trifft neben den Regelungen des eigentlichen Sportbetriebs auch Aussagen zur Nutzung von Gemeinschaftsanlagen wie Duschen und Umkleiden.

Für die Teilnahme von Zuschauerinnen und Zuschauern bei Liga- und Wettkampfbetrieb (derzeit nur im Außenbereich) ist ein veranstaltungs- und sportartspezifisches Hygienekonzept zu erstellen.

Die Hygienekonzepte sollen zu einer Minimierung des Risikos der Infektionsübertragungen beitragen, Infektionen können jedoch dadurch nicht restlos ausgeschlossen werden.

  1. Die Rahmenempfehlungen des Deutschen Olympischen Sportbundes, des Landessportverbandes Schleswig-Holstein und die fortgeschriebenen sportartspezifischen Empfehlungen der jeweiligen Sportfachverbände sind Handlungsgrundlage für die Durchführung von Training und Wettkämpfen.
  2. Sollten die Infektionszahlen wieder dynamisch ansteigen, so werden die auf der Grundlage dieser Eckpunkte getroffenen Maßnahmen bei Bedarf unter Beteiligung der Sportverbände angepasst.

16.07.2020: Bei der Zulassung von Veranstaltungen mit Sitzungscharakter (z.B. Mitgliederversammlungen) gilt nun folgende Regelung:

Für Veranstaltungen mit Sitzungscharakter sind mit bis zu 500 Personen außerhalb geschlossener Räume und mit bis zu 250 Personen innerhalb geschlossener Räume zulässig. Der Veranstalter hat weiterhin das Abstandsgebot zu beachten und die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben:
https://schleswig-holstein.de/coronavirus-veranstaltungen

 

Schwimmbäder
Darüber hinaus werden Anpassungen bei den Regeln für Schwimmbäder vorgenommen, welche insbesondere für sog. Spaßbäder von Bedeutung sind. So wird ein Betrieb nun aller Bereiche/Becken unter der Voraussetzung des Vorhaltens eines Hygienekonzepts ermöglicht. Hier gelten die besonderen Anforderungen an die Hygiene nach § 4 der Landesverordnung. Sofern es das Hygienekonzept ermöglicht, dass mehr als 250 Gäste gleichzeitig im Bad anwesend sein können, hat der Betreiber das Hygienekonzept vor Betriebsaufnahme der zuständigen Behörde, d.h. dem örtlichen Gesundheitsamt, anzuzeigen.
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/200715_Landesverordnung_Corona_Lesefassung.html;jsessionid=6975EDCD932BC56085976A27BCF86903.delivery1-master#doc2ee5ad0a-3a36-490e-9c96-1a067fffcbd1bodyText11

Die komplette Lesefassung der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (in der ab 20. Juli 2020 geltenden Fassung) finden Sie unter:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/200715_Landesverordnung_Corona_Lesefassung.html

30.06.2020: neue Corona-Verordnung gültig bis 9. August
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Landesverordnung_Corona.html

Die Fassung von § 11 (Sport) enthält keine markante Änderung.

 

11.06.2020: Sport in allen Sportarten erlaubt:

„Gruppen von 10 Personen dürfen auch ohne das Einhalten der Abstandsregeln Sport ausüben. Auf die Sportart kommt es nicht an; auch kontaktintensive Sportarten wie Kampfsport können ausgeübt werden. Bei der Ausübung von Sport gilt das allgemeine Abstandsgebot aus § 2 Abs. 1 der Corona-Verordnung. Dabei gilt ebenfalls die Ausnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, wonach der Mindestabstand von 1,5 Metern bei Zusammenkünften zu privaten Zwecken mit bis zu 10 Personen nicht eingehalten werden muss. Dies ist bei der Ausübung von Sport in einer Gruppe bis zu 10 Personen stets der Fall, weil sich die Personen zu einem privaten Zweck, nämlich der Ausübung von Sport, treffen.“

 

08.06.2020: weitere Lockerungen beim Sport innerhalb und außerhalb von Sportanlagen
https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/200506_Landesverordnung_Corona.html#docc09c6e2e-8fd9-40d1-bc95-dd9f7697e8debodyText11

 

18.05.2020: Die Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung in Schleswig-Holstein
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Landesverordnung_Corona.html

 

11.05.2020: sportartspezifische Übergangsregel der Spitzenverbände
https://www.dosb.de/medien-service/coronavirus/sportartspezifische-uebergangsregeln/?%C3%9Cbergangsregeln=

07.05.2020: Kontaktfreie Indoor-Aktivitäten ab 18. Mai unter Auflagen und mit Einschränkungen gestattet
Ministerpräsident Daniel Günther hat heute, 7. Mai, weitere Lockerungen der bestehenden Beschränkungen vorgestellt. In einer Medien-Information der Landesregierung heißt es, dass ab dem 18. Mai auch „kontaktfreie Indoor-Aktivitäten unter Auflagen und mit Einschränkungen wieder gestattet werden sollen.“ An einer entsprechenden Verordnung wird zurzeit in der Landesregierung gearbeitet. Sobald diese veröffentlicht wird, werden wir Sie an dieser Stelle darüber informieren.

 

06.05.2020 Alfons Hörmann zu den Lockerungen im Breiten- und Freizeitsport:
DOSB-Präsident Alfons Hörmann hat sich in einem Statement vom 06. Mai zu den Lockerungen im Breiten und Freizeitsport geäußert: „Das bewegt 27 Millionen Mitglieder und 90.000 Vereine nicht nur körperlich, sondern auch emotional: Nach Wochen der verordneten Bewegungslosigkeit beginnt nun die schrittweise Rückkehr zur „neuen Normalität“. Die bundesweite Wiedereröffnung des Vereinssports unter klaren Regeln ist ein ermutigendes und enorm wertvolles Signal der Politik an Sportdeutschland. Damit können wir auf der Basis der 10 DOSB-Leitplanken und der sportartspezifischen Konzepte der nationalen Verbände nun flächendeckend in die Sportvereine und aktive Bewegung zurückkehren. Wir rufen alle Mitglieder auf, die sportspezifischen Regeln vorbildlich zu beachten, damit wir alle gemeinsam nun Schritt für Schritt in Richtung Normalität zurückkehren können. Seitens des DOSB werden wir diesen Prozess gerne aktiv und in enger Abstimmung mit der Politik begleiten.“
Die zehn Leitplanken des DOSB Anlage 1_Die zehn Leitplanken des DOSB

21.04.2020: Geltende Regelungen ab dem 20. April 2020 bis zum 3. Mai 2020
Öffentliche Veranstaltungen sind weiterhin ebenso untersagt wie öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen (drinnen und draußen). Ausnahmegenehmigungen sind möglich. Öffentliche und private Sportanlagen (drinnen und draußen), Fitnessstudios sowie Schwimmbäder sind weiterhin geschlossen zu halten.​

Abweichend hierzu kann die zuständige Behörde für die Nutzung von Sportanlagen durch Berufssportler sowie durch Kaderathleten sowie deren Trainer zur Vorbereitung auf die Olympischen und Paralympischen Spiele im Jahr 2021 Ausnahmen unter der Bedingung zulassen, dass ein individuelles Hygienekonzept umgesetzt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmeregelung zu informieren.
Zusammenkünfte in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sind ebenfalls weiterhin untersagt.

Planungen der Landesregierung für den Zeitraum ab dem 4. Mai 2020:
Neben den aufgeführten Einschränkungen, die für die kommenden zwei Wochen gelten, hat die Landesregierung Schleswig-Holstein angekündigt – immer unter dem Vorbehalt niedriger Infektionszahlen– ab dem 4. Mai 2020 Individualsport im Freien ermöglichen zu wollen. Hierbei wurde in Aussicht gestellt, kontaktarme Sportaktivitäten im Außenbereich für Aktivitäten im Freien bei Einhaltung der Kontaktregeln (z.B. Leichtathletik, Tennis, Angeln, Reiten, Segeln) zu ermöglichen. Zugleich wurde eine Öffnung entsprechender Sportanlagen ab dem 4. Mai 2020 in Aussicht gestellt. Dabei soll keine Öffnung von Gemeinschaftsräumen erfolgen – mit Ausnahme von Toiletten unter strengen Hygienestandards. Darüber hinaus sollen die aktuellen Regelungen zu Sport- und Freizeitaktivitäten fortgeschrieben werden. Inwiefern diese Planungen gemäß dem Infektionsverlauf tatsächlich umgesetzt werden können, bleibt abzuwarten. Der Landessportverband Schleswig-Holstein befindet sich hierzu im politischen Dialog.
Eine entsprechende Erlasslage der Landesregierung wird für Ende April 2020 erwartet.

20.04.2020 Landesregierung veröffentlicht neue Corona-Verordnung
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/_startseite/Artikel2020/II/200418_corona_neue_verordnung.html

03.04.2020 Landesregierung weitere Beschlüsse zum Corona-Hilfsprogramm des Landes für den gemeinnützigen Sport
Pressemitteilung Corona Ministerium für Inneres, ländliche R